Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Schmerzensgeldforderungen in Höhe von mindestens 450.000 Euro nach einem Verkehrsunfall auf einer hessischen Landesstraße zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts trifft das Land Hessen keine Haftung, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht nachgewiesen werden konnte.
Der Unfall ereignete sich im November 2015 bei Temperaturen um minus zwei Grad Celsius in der Nähe von Homberg/Efze. Neben der betroffenen Landesstraße befindet sich ein vom Land betriebener Holznasslagerplatz mit einer Sprinkleranlage. Der Kläger war mit seinem Pkw von der Fahrbahn abgekommen und machte geltend, auf einer durch die Sprinkleranlage verursachten Glättestelle ins Schleudern geraten zu sein.
Bereits das Landgericht Kassel hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Erbinnen des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers blieb vor dem 14. Zivilsenat des OLG ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Senats konnte nicht festgestellt werden, dass eine Pflichtverletzung des Landes ursächlich für den Unfall war. Grundsätzlich müssten Verkehrsteilnehmer Straßen so hinnehmen, wie sie sich erkennbar darstellen. Mit typischen Gefahren – insbesondere im Winter auf Landstraßen – sei zu rechnen. Streu- oder Warnpflichten bestünden nur an besonders gefährlichen und für Autofahrer überraschenden Stellen.
Ein sogenannter Anscheinsbeweis dafür, dass von der Sprinkleranlage ausgehende Feuchtigkeit die Unfallstelle verursacht habe, greife nicht. Der Kläger selbst hatte eingeräumt, bei eisglatter Fahrbahn mit bis zu 99 km/h unterwegs gewesen zu sein. Damit komme auch eine nicht angepasste Geschwindigkeit als Unfallursache in Betracht.
Zudem ließ sich nicht mehr klären, wo sich die behauptete Glättestelle genau befand. Eine verlässliche unfallanalytische Rekonstruktion war nicht möglich. Selbst wenn es im Bereich des Lagerplatzes wiederholt zu Glätte gekommen sein sollte, sei nicht bewiesen, dass diese durch die Sprinkleranlage verursacht wurde. Darüber hinaus wäre eine mögliche Glättequelle aufgrund der sichtbaren Anlage für einen aufmerksamen Fahrer nicht überraschend gewesen.
Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte nach Ansicht des Gerichts ein erhebliches Mitverschulden des Klägers überwogen. Er war die Strecke nach eigenen Angaben über Jahre hinweg nahezu täglich gefahren und kannte die örtlichen Gegebenheiten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.
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