Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass eine Gesellschaft grundsätzlich verlangen kann, dass ihr Firmenname im Handelsregister in der von ihr verwendeten Schreibweise – also vollständig in Großbuchstaben (Versalien) – eingetragen wird. Wird diese Form ohne sachlichen Grund abgelehnt, liegt ein Ermessensfehler des Registergerichts vor. Das Gericht ordnete daher eine Korrektur an.
Ausgangspunkt des Falls war die Beschwerde einer GmbH & Co. KG, deren Firmenname vom Registergericht nicht wie beantragt in Versalien, sondern lediglich mit einem Großbuchstaben zu Beginn und ansonsten in Kleinbuchstaben eingetragen worden war. Interessanterweise war die persönlich haftende Gesellschafterin – mit demselben Namen – korrekt in Versalien registriert. Ein Antrag auf Berichtigung durch den beurkundenden Notar wurde vom Registergericht abgelehnt, mit der Begründung, Groß- und Kleinschreibung komme keine kennzeichnende Wirkung zu, und das Gericht sei an eine bestimmte Schreibweise nicht gebunden.
Das OLG stellte nun klar, dass die Eintragung in dieser Form nicht mehr als pflichtgemäße Ermessensausübung gelten könne. Das Registergericht habe relevante Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass die Gesellschafterin mit exakt derselben Schreibweise bereits korrekt eingetragen sei. Zudem würden Handelsregisterdaten häufig automatisiert von Banken, KYC-Systemen (Know Your Customer) und ERP-Plattformen übernommen – und in Prozessen wie Rechnungsstellung, Zahlungsabgleich und Kunden-Onboarding weiterverwendet.
Das Argument, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr ihre Schreibweise frei wählen, sei in der Praxis nicht haltbar. In vielen Fällen lasse sich die automatisierte Schreibweise aus Registerdaten nicht ohne Weiteres ändern, wodurch faktisch das Register über die Darstellung im Geschäftsverkehr entscheidet.
Besonders relevant sei in diesem Zusammenhang auch, dass Banken seit Oktober 2025 bei Überweisungen Name und IBAN abgleichen müssen. Stimmen diese Angaben nicht überein, könne es zu Warnhinweisen oder sogar zu abgelehnten Transaktionen kommen. Durch eine registerkonforme Schreibweise, wie sie die Gesellschaft beantragt hatte, könnten solche Probleme vermieden werden.
Ein rechtlicher Grund, der gegen die Eintragung in Großbuchstaben sprechen würde, sei laut OLG nicht ersichtlich. Die beantragte Form sei daher einzutragen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und nicht anfechtbar.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 31.10.2025, Az. 20 W 194/25
Die vollständige Entscheidung wird in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar sein.
Pressekontakt: Pressesprecherin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
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