Gute Nachrichten für Unternehmen mit stilbewusstem Markenauftritt: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass Firmen grundsätzlich verlangen können, dass ihr Name im Handelsregister komplett in Großbuchstaben (Versalien) eingetragen wird – so wie er im Geschäftsverkehr verwendet wird.
Im konkreten Fall ging es um eine GmbH & Co. KG, die ihren Namen ausschließlich in Großbuchstaben schreibt. Doch das zuständige Registergericht hatte den Namen nur mit großem Anfangsbuchstaben und sonst in Kleinbuchstaben eingetragen – wie bei gewöhnlichen Eigennamen.
Registergericht winkte ab – OLG sagt: So nicht
Ein vom Unternehmen beauftragter Notar hatte die Korrektur beantragt – ohne Erfolg. Das Registergericht erklärte, Groß- oder Kleinschreibung spiele für den rechtlichen Gehalt keine Rolle. Es sei nicht an die Formatierung gebunden.
Das OLG sah das anders: Die Richter des 20. Zivilsenats entschieden, dass die Entscheidung des Registergerichts ermessensfehlerhaft war. Es habe zentrale Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt.
Digitaler Alltag verlangt Klarheit
Ein besonders wichtiges Argument: Handelsregistereinträge werden von vielen Systemen automatisiert übernommen – etwa bei Banken, im Zahlungsverkehr, bei Onboarding-Prozessen oder ERP-Systemen. Wird der Firmenname dort falsch übernommen, kann das zu Problemen führen:
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Rechnungen mit fehlerhafter Schreibweise
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KYC-Probleme bei Banken
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Zahlungsabgleiche schlagen fehl
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Verzögerte oder verweigerte Überweisungen durch Namens-/IBAN-Abgleich
Gerade seit Einführung des verpflichtenden IBAN-Namensabgleichs im Oktober 2025 kann eine abweichende Schreibweise zu Zahlungsstörungen führen.
Zitat aus der Entscheidung:
„Die Annahme, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Schreibweise beliebig wählen, ist nicht zutreffend – und realitätsfern.“
Einheitliche Schreibweise auch bei Gesellschafterin
Hinzu kam: Die persönlich haftende Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, war bereits korrekt in Versalien eingetragen. Warum also die Firma anders behandeln?
Fazit: Keine Gründe gegen die Großbuchstaben
Das OLG sah keinen registerrechtlichen Grund, der gegen die beantragte Schreibweise spricht – und wies das Registergericht an, die Korrektur vorzunehmen.
Der Fall zeigt: Formate sind nicht nur Optik
Was auf den ersten Blick wie eine Stilfrage aussieht, hat in der Praxis weitreichende Folgen. Gerade in der digitalisierten Unternehmenswelt ist Konsistenz bei Namensschreibweisen entscheidend – für funktionierende Prozesse und klare Identität.
Aktenzeichen:
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 31.10.2025, Az. 20 W 194/25
Nicht anfechtbar.
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