Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat heute entschieden, dass Facebook gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen hat und einer Nutzerin 200 Euro Schadensersatz zahlen muss. Zudem wurde dem Unternehmen untersagt, künftig personenbezogene Daten aufgrund unzureichender Voreinstellungen unbefugt zugänglich zu machen.
Die Klägerin, Inhaberin eines Facebook-Profils, hatte geklagt, nachdem ihre Telefonnummer trotz privater Profileinstellungen durch das sogenannte Kontaktimporttool Dritten zugänglich gemacht worden war. Über dieses Tool konnten andere Nutzer bis September 2019 Kontakte von ihren Mobilgeräten hochladen und so Facebook-Profile anhand hinterlegter Telefonnummern finden – selbst dann, wenn diese Nummern im Profil als „nur für mich sichtbar“ eingestellt waren.
Zwischen 2018 und 2019 erstellten Unbekannte automatisiert umfangreiche Listen von Telefonnummern und ordneten sie Facebook-Profilen zu. Anfang 2021 tauchten Daten von etwa 533 Millionen Nutzern – inklusive der Telefonnummern – im Darknet auf, darunter auch die der Klägerin.
Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung
Nach Ansicht des OLG hat Facebook damit gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Plattformbetreiber sind verpflichtet, Voreinstellungen so zu gestalten, dass Daten ohne weiteres Zutun der Nutzer nicht öffentlich zugänglich sind. Eine datenschutzkonforme Nutzung darf nicht erst durch manuelle Anpassungen der Einstellungen ermöglicht werden. Die Standardeinstellung „alle“ für die Auffindbarkeit über Telefonnummern erfüllte diese Anforderung nicht.
Schadensersatz wegen Kontrollverlust und psychischer Belastung
Die Klägerin machte immateriellen Schadensersatz geltend. Das OLG erkannte ihr 200 Euro zu, da sie durch den Kontrollverlust über ihre persönlichen Daten und die reale Sorge vor einem Missbrauch ihrer im Darknet veröffentlichten Informationen psychisch beeinträchtigt worden sei.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. April 2025, Az. 6 U 79/23
(vorausgehend: Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 13. April 2023, Az. 10 O 52/22)
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