Die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem ein Model aufgrund eines verrutschten Oberteils ungewollt mit entblößter Brust zu sehen ist, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 17. Juli 2025 entschieden (Az. 16 U 7/24) und einer jungen Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen.
Hintergrund: Unerwünschtes Foto bei Modeevent
Die Klägerin war als Model bei einer Modewoche in Frankfurt tätig. Auf dem Laufsteg passierte sie drei Stationen mit Fotografen. An der letzten Station, wo sie sich vor einem Sponsorenaufsteller posieren sollte, war ihr Oberteil bereits auf dem Weg dorthin verrutscht. Während sie die vorgesehene Pose ausführte, entstand das umstrittene Foto, auf dem ihre linke Brust deutlich zu sehen ist – bis unterhalb der Brustwarze.
Obwohl sie einer Veröffentlichung ausdrücklich widersprochen hatte, druckte eine große Boulevardzeitung das Bild sowohl in Print als auch online. Die Mediengruppe verpflichtete sich zwar später zur Unterlassung der Veröffentlichung, weigerte sich jedoch, eine Entschädigung zu zahlen. Die Klägerin forderte mindestens 10.000 Euro.
Gerichte urteilen unterschiedlich – BGH sieht Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das Landgericht Frankfurt sprach der Klägerin zunächst 5.000 Euro zu. Beide Seiten legten Berufung ein. Das OLG Frankfurt reduzierte die Entschädigung auf 3.000 Euro, bestätigte aber eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Der zuständige Zivilsenat stellte klar: Die Klägerin habe nicht in die Veröffentlichung des Bildes eingewilligt. Ihre Zustimmung bezog sich auf reguläre Posen mit bedecktem Oberkörper. Für die Redaktion der Zeitung sei erkennbar gewesen, dass es sich um einen „Busenblitzer“ handelte – ein ungewolltes Malheur, nicht um eine bewusste Selbstdarstellung.
Die Richter urteilten, das Foto zeige die Klägerin in einem entwürdigenden Moment, der erkennbar außerhalb ihrer Kontrolle lag. Es sei offensichtlich, dass sie eine falsche Vorstellung von ihrem Erscheinungsbild hatte, als sie posierte.
Abwägung: Persönlichkeitsrecht vs. eigene Darstellung
Zwar habe die Klägerin sich auf Social Media auch in freizügigen Outfits gezeigt, so das Gericht. Unter anderem existiere ein Bild, auf dem ihr Top nur knapp oberhalb der Brustwarzen endet. Doch: Allein sie bestimme, wann und wie sie ihren Körper zeigt. Die unfreiwillige Entblößung auf dem Laufsteg sei davon klar zu trennen.
Eine frische Belastung durch die Veröffentlichung ließ sich im Verfahren nicht sicher feststellen. Auch konkrete Nachteile im Beruf oder soziale Ausgrenzung konnte die Klägerin nicht substantiiert darlegen.
Erschwerend für die Boulevardzeitung: hohe Reichweite und grobes Verschulden
Der Senat hob hervor, dass es sich um den ersten öffentlichen Laufstegauftritt der damals 22-jährigen, unerfahrenen Klägerin handelte. Die Veröffentlichung in einer Zeitung mit einer Auflage von 1,1 Millionen Print-Exemplaren sowie im bundesweit zugänglichen Internet wog schwer. Die Beklagte habe journalistische Sorgfaltspflichten grob verletzt und den erklärten Widerspruch der Klägerin bewusst ignoriert.
Fazit und Rechtslage
Auch wenn das Zeigen nackter Haut nicht per se eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, liegt die Entscheidung darüber allein bei der betroffenen Person. Im vorliegenden Fall war die Entblößung nachweislich unbeabsichtigt. Die Entschädigung von 3.000 Euro soll dem immateriellen Schaden Rechnung tragen.
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