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OLG Frankfurt: Ehegatte darf nur bei grober Pflichtverletzung als Testamentsvollstrecker entlassen werden

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Beschluss vom 27.11.2025 – Az. 21 W 93/25

Wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Kinder als Erben einsetzen und dem überlebenden Ehepartner den Nießbrauch am Nachlass einräumen sowie ihn gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker bestimmen, kann dieser nur bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung aus dem Amt entlassen werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Beschluss vom 27. November 2025 entschieden.

Hintergrund des Falls

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (Beteiligte zu 2) bis 4)). Die Ehegatten errichteten ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, in dem sie ihre Kinder zu Erben einsetzten und dem überlebenden Ehegatten einen Nießbrauch am gesamten Nachlass einräumten. Zudem wurde der überlebende Ehegatte zum Testamentsvollstrecker bestimmt – ein Modell, das als sogenanntes „Württembergisches Testament“ bekannt ist.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte dessen Ehefrau die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Einer der Söhne (Beteiligter zu 2)) beantragte daraufhin beim Nachlassgericht die Entlassung seiner Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Er warf ihr Pflichtverletzungen bei der Verwaltung des Immobilienvermögens vor. Das Nachlassgericht gab dem Antrag statt und entließ die Mutter aus dem Amt.

OLG: Keine grobe Pflichtverletzung – Entlassung unzulässig

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter hatte vor dem OLG Frankfurt Erfolg. Der zuständige 21. Zivilsenat stellte klar, dass ein Entlassungsgrund gemäß § 2227 BGB nicht gegeben sei.

Es lägen weder eine grobe Pflichtverletzung noch eine Unfähigkeit zur Geschäftsführung vor. Entscheidend sei außerdem, dass die Doppelrolle der Ehefrau als Nießbrauchsberechtigte und Testamentsvollstreckerin ausdrücklich im Testament angelegt und somit vom Erblasser gewollt war.

Auch mögliche Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Nachlass seien unbeachtlich, da die Erträge ausschließlich der Nießbrauchsberechtigten zustünden, nicht den Erben.

Im Hinblick auf die Substanzerhaltung des Nachlasses (insbesondere Immobilien) stellte das Gericht klar, dass der Testamentsvollstreckerin ein weiter Entscheidungsspielraum zustehe. Eine Pflicht zum aktiven Handeln bestehe nur, wenn eine ernsthafte Gefährdung des Eigentums der Erben vorliege – was hier nicht erkennbar sei.

Fazit und rechtliche Einordnung

Die Entscheidung unterstreicht den hohen Maßstab, der für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB gilt – insbesondere dann, wenn der überlebende Ehegatte sowohl Nutzungsrechte (Nießbrauch) als auch die Verwaltungsbefugnis (Testamentsvollstreckung) erhalten hat.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.


Gesetzliche Grundlagen:

  • § 1030 Abs. 1 BGB – Nießbrauch: Das Recht, die Nutzungen einer Sache zu ziehen.

  • § 2227 BGB – Entlassung des Testamentsvollstreckers: Möglich nur bei wichtigem Grund (insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung).

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