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OLG Frankfurt bestätigt Vermögensarrest wegen vorgetäuschter Lieferfähigkeit

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Nr. 48/2025 – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den dinglichen Arrest in das Vermögen dreier Beklagter bestätigt. Nach Auffassung des 32. Zivilsenats haben die Klägerinnen glaubhaft gemacht, dass sie über die Liefermöglichkeit von vier Luxusfahrzeugen getäuscht wurden: drei Ferrari Purosangue (je 700.000 €) und ein Mercedes-AMG One (Sonderanfertigung; 3,25 Mio. €). Geliefert wurde keines der Fahrzeuge. Die Klägerinnen traten zurück und sichern nun per Arrest ihren Anspruch auf Rückzahlung von Anzahlungen in Höhe von 700.000 €.

Was ist ein dinglicher Arrest?
Eine gerichtliche Sicherungsmaßnahme: Vermögen wird vorläufig „eingefroren“, damit ein späterer Titel nicht leerläuft (z. B. durch Verschieben oder Verstecken von Vermögenswerten).

Gründe des Gerichts

  • Arrestanspruch: Die Beklagten suggerierten vertraglich, sie könnten die Fahrzeuge beim Hersteller bestellen und liefern. Tatsächlich hatten sie weder Herstellerkontakt noch Verträge/Zusagen von Zwischenhändlern. Zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse bestand keine realistische Aussicht auf Beschaffung. Die Klägerinnen zahlten im Irrtum über die Lieferfähigkeit an.

  • Arrestgrund: Ohne Arrest drohe die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung. Neben den hier im Raum stehenden Vermögensdelikten sah der Senat Indizien für fortgesetztes unredliches Verhalten. Das Landgericht hatte u. a. die Aussage eines Zeugen gewürdigt, der von einer Messerbedrohung durch einen Beklagten berichtete; dieser habe zudem angedroht, eine Zahlung zu verhindern, falls Anzeige erstattet werde. Das wertete das Gericht als Indiz, dass Vollstreckung vereitelt oder erschwert würde.

Verfahrensstand

  • Das Landgericht hatte den Arrest bereits weitgehend angeordnet und nach Widerspruch bestätigt.

  • Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.

  • Nicht anfechtbar.

Az.: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.07.2025 – 32 U 1/25
(vorausgehend LG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.06.2023 – 2-08 O 63/25)

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