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OLG Frankfurt: Bank muss wegen sanktionsbedingter Kündigung Schadensersatz leisten

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. Juni 2025 (Az. 10 U 137/23) entschieden, dass die Kündigung langjähriger Kontoverträge durch eine deutsche Bank im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme des Kunden auf die US-Sanktionsliste (SDN-Liste) gegen die EU-Blocking-Verordnung verstößt. Die Bank wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Eine spätere Kündigung der Geschäftsbeziehung wurde hingegen als wirksam angesehen.

Hintergrund: Kündigung nach SDN-Listung

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit iranischer Abstammung, unterhielt bei der beklagten Bank seit rund 30 Jahren mehrere private Konten, Depots und Kreditkarten. Zwischen September 2020 und Mai 2021 befand sich der Kläger irrtümlich auf der SDN-Liste des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC), die unter anderem auf Grundlage des „Iran Freedom and Counter Proliferation Act of 2012“ geführt wird.

Wenige Wochen nach der Listung, im Oktober/November 2020, kündigte die Bank sämtliche Kontoverbindungen. Im März 2022 erfolgte eine erneute, ordentliche Kündigung, die die Bank mit ihrer seit 2007 bestehenden internen „Iran-Policy“ begründete. Frühere geschäftliche Verbindungen des Klägers mit dem Iran bestanden zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Urteil: Erste Kündigung rechtswidrig, zweite Kündigung wirksam

Das OLG stellte nun fest, dass die erste Kündigung gegen die EU-Blocking-Verordnung (VO (EG) Nr. 2271/96) verstößt, da sie dem Zweck gedient habe, US-Sanktionsrecht umzusetzen. Die Blocking-VO verbietet es EU-Unternehmen ausdrücklich, sich den extraterritorialen Wirkungen bestimmter Drittstaatensanktionen – insbesondere aus den USA – zu beugen.

Nach Ansicht des Senats spricht der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Listung und Kündigung klar dafür, dass die Kündigung in Reaktion auf die SDN-Liste erfolgte. Der bloße Verweis der Bank auf ihre „Iran-Policy“ konnte diese Annahme nicht entkräften – zumal unklar blieb, weshalb die Policy erst 2020 zur Beendigung der Geschäftsbeziehung führte, obwohl sie seit 2007 besteht.

Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Schadensersatz für die erste Kündigung zu.

Zweite Kündigung nicht zu beanstanden

Die im März 2022 ausgesprochene Kündigung bewertete das Gericht hingegen als wirksam. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits seit rund zehn Monaten nicht mehr gelistet. Ein Zusammenhang mit US-Sanktionsrecht sei nicht mehr ersichtlich, so das Gericht. Eine Nichtigkeit der zweiten Kündigung sei daher nicht feststellbar. Die Kontoverträge seien somit wirksam beendet.

Fazit

Mit dem Urteil bestätigt das OLG Frankfurt die strikte Anwendung der EU-Blocking-Verordnung gegenüber extraterritorial wirkenden Sanktionen und unterstreicht die Schutzfunktion dieser Vorschrift für in der EU ansässige Personen. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass spätere, unabhängige Kündigungen einer Geschäftsbeziehung rechtlich Bestand haben können.

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