Eine in der Satzung festgelegte Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.
Hintergrund des Streits
Die Kläger sind durch Erbschaft beziehungsweise Schenkung Gesellschafter einer 1980 gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wandten sich gegen einen Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 2022, mit dem eine Altersgrenze für Geschäftsführer eingeführt wurde: Mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet danach die Organstellung automatisch.
Nach Auffassung der Kläger habe der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1980 den Gründern ein Recht auf lebenslange geschäftsführende Tätigkeit eingeräumt. Dieses Recht müsse auch für spätere Gesellschafter gelten.
Sowohl das Landgericht als auch nun das OLG Frankfurt wiesen die Klage ab.
Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Der 26. Zivilsenat stellte klar, dass der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur willkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen verbietet. Zwar hätten die Gründungsgesellschafter ein unentziehbares Sonderrecht gehabt. Dass dieses nicht automatisch auf spätere Gesellschafter übergehe, sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange lediglich die Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Er verpflichte die Gesellschaft jedoch nicht, einmal eingeräumte Sonderrechte dauerhaft und für alle künftigen Gesellschafter fortzuführen.
Kein Verstoß gegen das AGG
Auch ein Verstoß gegen das AGG liege nicht vor. Zwar werde durch die Altersgrenze eine Organstellung altersbedingt beendet. Allerdings sei eine Altersgrenze grundsätzlich zulässig, insbesondere wenn sie – wie hier – oberhalb der gesetzlichen Regelaltersgrenze im Sozialversicherungsrecht liege.
Das Gericht verwies auf § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, der eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters ausdrücklich als zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters anerkennt. Eine Höchstaltersgrenze von 70 Jahren bewege sich daher im rechtlich zulässigen Rahmen.
Zudem betreffe die Regelung alle amtierenden und künftigen Geschäftsführer gleichermaßen. Sie sei Ausdruck einer generellen unternehmerischen Entscheidung zur Altersstruktur und diene im konkreten Fall der Fortsetzung eines bereits eingeleiteten Generationswechsels im Familienunternehmen.
Ergebnis
Kapitalgesellschaften können im Rahmen ihrer Privatautonomie eine Altersgrenze für Geschäftsführer festlegen, sofern keine unsachliche Diskriminierung vorliegt. Eine Höchstaltersgrenze von 70 Jahren ist mit dem AGG vereinbar.
Das Urteil des OLG Frankfurt vom 25. Juli 2024 (Az. 26 U 1/24) ist nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig.
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