Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden: Im Buch „Rechte Richter“ darf der vollständige Name einer Richterin genannt werden. Trotz ihrer Klage auf Anonymisierung sieht das Gericht das öffentliche Informationsinteresse und die Meinungsfreiheit als gewichtiger an (Urteil vom 8.5.2025, Az. 16 U 11/23).
Klage gegen Namensnennung scheitert
Die betroffene Richterin hatte gefordert, dass der Verlag den Vertrieb des Buches ohne ihren vollständigen Namen einstellt. Sie sah ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und berief sich auf §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Konkret ging es um die Nennung ihres Namens im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das sie als Vorsitzende der Strafkammer geleitet hatte.
Vor dem Landgericht und nun auch vor dem OLG scheiterte die Klage jedoch. Die Begründung: Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich, und damit dürfen auch die Namen der beteiligten Personen genannt werden.
Warum die Nennung rechtmäßig ist
Das Gericht betonte, dass die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Schutz des Persönlichkeitsrechts in diesem Fall überwiegen. Laut OLG ergibt sich aus der öffentlichen Funktion der Richterin ein berechtigtes Interesse an der namentlichen Nennung.
Öffentlichkeitsgrundsatz gilt auch für Bücher
Der Öffentlichkeitsgrundsatz bei Gerichtsverhandlungen bedeutet, dass Namen der mitwirkenden Personen publik werden können. Dies gilt nicht nur für die tagesaktuelle Berichterstattung, sondern auch für dauerhafte Publikationen wie Bücher.
Keine „Prangerwirkung“ oder Gefährdung
Das OLG stellte klar: Eine „Prangerwirkung“ sei nicht erkennbar.
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Keine falschen Aussagen: Im Buch werden weder falsche Tatsachen behauptet noch die Richterin als rechtsextrem dargestellt.
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Keine Gefahr für die Richterin: Es gibt keine Hinweise, dass die Namensnennung zu Belästigungen oder einer Gefährdung führen könnte.
Außerdem sei es Sache der Presse, zu entscheiden, welche Informationen sie für berichtenswert hält. Eine zusätzliche rechtfertigende Bedeutung der Namensnennung sei nicht nötig, so der Senat.
Fazit: Pressefreiheit überwiegt
Die Entscheidung stärkt die Rolle der Presse und ihre Kontrollfunktion gegenüber Justiz und öffentlichem Leben. Solange keine falschen Tatsachen verbreitet werden und keine konkrete Gefährdung besteht, darf die namentliche Nennung einer Richterin, die in öffentlicher Funktion tätig ist, erfolgen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – eine weitere Anfechtung durch die Klägerin ist möglich.
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