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OLG Düsseldorf: Viertelstundentakt bei Anwaltshonoraren unzulässig – auch im Geschäftsverkehr

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Abrechnung anwaltlicher Leistungen im Viertelstundentakt auf Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig ist – und zwar auch dann, wenn der Mandant ein Unternehmer ist. Das geht aus einem Urteil des 24. Zivilsenats vom 13. Januar 2026 (Az. 24 U 65/22) hervor.

Honoraranspruch bleibt grundsätzlich bestehen

In dem Verfahren ging es um eine Honorarforderung von rund 18.700 Euro aus einem markenrechtlichen Mandat. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hatte sowohl eigene Forderungen als auch Ansprüche eines beteiligten Patentanwalts an ein Inkassounternehmen abgetreten. Abgerechnet wurde mit einem Stundensatz von 280 Euro, wobei laut AGB jede angefangene Viertelstunde vollständig berechnet werden sollte.

Der beklagte Unternehmer bestritt unter anderem:

  • die Aktivlegitimation des Inkassounternehmens

  • die Höhe des Zeitaufwands des Patentanwalts

  • die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung

  • sowie die Forderung wegen angeblicher Verjährung

Das Gericht wies diese Einwände jedoch weitgehend zurück. Die Abtretung wurde als wirksame Inkassozession bewertet, sodass das Inkassounternehmen berechtigt war, die Forderung einzuklagen. Auch der Stundensatz von 280 Euro wurde vom Gericht nicht beanstandet.

Viertelstundenklausel benachteiligt Mandanten

Anders bewertete das Gericht jedoch die in den AGB enthaltene Klausel, nach der jede begonnene Viertelstunde vollständig berechnet wird. Diese Regelung benachteilige den Mandanten unangemessen und sei daher nach § 307 BGB unwirksam.

Der Senat stützte sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der eine solche Klausel bereits gegenüber Verbrauchern für unzulässig erklärt hatte. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des OLG Düsseldorf auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr.

Zwar seien Unternehmer grundsätzlich weniger schutzbedürftig als Verbraucher. Dennoch bestehe auch im Geschäftsverkehr ein legitimes Interesse daran, nur die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit bezahlen zu müssen.

Gefahr überhöhter Abrechnung

Das Gericht verwies insbesondere auf mögliche Aufrundungseffekte bei kurzen Tätigkeiten. Bei Arbeiten wie kurzen Telefonaten, kurzen E-Mails oder mehrfach unterbrochenen Tätigkeiten könne der Viertelstundentakt zu erheblichen Mehrkosten führen. Diese strukturelle Gefahr einer überhöhten Abrechnung rechtfertige die Unwirksamkeit der Klausel.

Abrechnung muss minutengenau erfolgen

Die Unwirksamkeit der Viertelstundenregelung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Honorarvereinbarung. Der vereinbarte Stundensatz bleibt weiterhin gültig.

Allerdings muss die Vergütung künftig minutengenau berechnet werden.

Im konkreten Fall hörte das Gericht den zuständigen Rechtsanwalt als Zeugen zum tatsächlichen Zeitaufwand an. Trotz ursprünglicher Zeiterfassung im Viertelstundentakt hielt das Gericht seine Angaben insgesamt für glaubhaft.

Honorarvereinbarung weiterhin wirksam

Auch eine rückwirkende Anwendung der Honorarvereinbarung beanstandete das Gericht nicht. Eine besondere Aufklärungspflicht sah der Senat ebenfalls nicht. Wer eine solche Vereinbarung unterzeichne, müsse sich grundsätzlich selbst über deren Inhalt informieren.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2026 – 24 U 65/22.

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