Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die von Amazon verwendete Klausel zur Erhöhung der Mitgliedsgebühren für den Dienst „Amazon Prime“ für unwirksam erklärt. Der 20. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter am Oberlandesgericht Schüttpelz wies damit die Berufung des Unternehmens gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurück (Az.: I-20 U 19/25).
Hintergrund: Streit um Gebührenerhöhungen bei Amazon Prime
Auslöser des Rechtsstreits war eine Preiserhöhung des Prime-Abos im Jahr 2022, die Amazon auf Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgenommen hatte. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. hatte dagegen geklagt – mit Erfolg.
In den beanstandeten Teilnahmebedingungen heißt es unter anderem, Amazon sei berechtigt, „die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen“. Außerdem sieht Ziffer 5.3 vor, dass Änderungen automatisch wirksam werden, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen widerspricht – andernfalls könne er seine Mitgliedschaft lediglich kündigen.
Gericht: Einseitiges Preisanpassungsrecht benachteiligt Verbraucher
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf handelt es sich bei dieser Konstruktion um ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten. Zwar sehe Amazon vor, die Kunden vorab zu informieren und ihnen ein Kündigungsrecht einzuräumen, doch ändere das nichts am Kernproblem:
„Die Klausel führt dazu, dass der Vertrag entweder zu geänderten Bedingungen fortgesetzt wird oder endet – eine einvernehmliche Vertragsänderung findet nicht statt“, so das Gericht.
Eine solche Regelung benachteilige Verbraucher unangemessen und sei deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Zudem bestehe für ein derart weitreichendes Preisanpassungsrecht kein Bedürfnis, weil Amazon seine Prime-Verträge ohnehin mit einer Frist von 14 Tagen kündigen könne.
Intransparenz: Kunden können Preisänderungen nicht nachvollziehen
Der Senat rügte außerdem die mangelnde Transparenz der AGB. Angesichts der Vielzahl an Leistungen – von Versand über Prime Video bis hin zu Music und Reading – sei es für Verbraucher praktisch unmöglich nachzuvollziehen, in welchen Bereichen Kostensteigerungen auftreten oder durch Einsparungen kompensiert werden. Damit verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Urteil mit Signalwirkung
Das Urteil bestätigt das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2025 (Az.: 12 O 293/22), das der Klage der Verbraucherzentrale bereits in weiten Teilen stattgegeben hatte.
Die Entscheidung des OLG ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen hat.
Fazit:
Das OLG Düsseldorf stellt klar: „Klicken oder kündigen“ ist keine faire Wahl. Wenn Unternehmen ihre Preise einseitig anpassen und Kunden nur das Recht lassen, auszusteigen, widerspricht das den Grundsätzen des Verbraucherschutzes. Das letzte Wort in der Sache wird nun der Bundesgerichtshof haben – doch schon jetzt gilt das Urteil als deutliche Mahnung an Anbieter mit undurchsichtigen AGB-Klauseln.
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