Startseite Allgemeines Oberlandesgericht: Schadensersatz wegen unerlaubtem Finanztransfergeschäft bei Goldkauf – aber keine Haftung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
Allgemeines

Oberlandesgericht: Schadensersatz wegen unerlaubtem Finanztransfergeschäft bei Goldkauf – aber keine Haftung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem aufsehenerregenden Urteil einen Rechtsanwalt zum Schadensersatz in Höhe von über 100.000 Euro nebst Zinsen verurteilt, weil er beim Vertrieb eines Goldkaufmodells ohne die erforderliche Erlaubnis Zahlungsdienste erbracht hat. Die Anleger müssen im Gegenzug ihre Rechte aus dem Goldkaufvertrag abtreten. Nicht bestätigt hat das Gericht dagegen die weitergehende Feststellung, dass eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt. Nach Auffassung des Senats ist lediglich von einem fahrlässigen Verstoß gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz auszugehen.

Der Hintergrund des Falls

Ausgangspunkt war ein Goldkaufvertrag über 160.000 Euro zuzüglich 8.000 Euro Vermittlungsgebühr. In dem Vertragswerk war als einzige inländische Zahlstelle ein auf den Namen eines Rechtsanwalts lautendes Rechtsanwaltsanderkonto bei einer deutschen Bank angegeben. Daneben waren noch weitere ausländische Konten genannt. Die Anleger überwiesen den Gesamtbetrag auf das deutsche Anderkonto. Später erhielten sie zwar eine Bestandsmitteilung über angeblich angekauftes Rohgold, tatsächlich geriet die Verkäuferin jedoch in der Schweiz in Konkurs.

Entscheidend war für das Gericht, dass der Rechtsanwalt nach einem Rahmenvertrag nicht nur beraten, sondern auch ein auf seinen Namen lautendes oder für die Gesellschaft nutzbares Anderkonto bereitstellen und eingehende Gelder weiterleiten sollte. Als Vergütung waren 0,25 Prozent des betreuten Vertragsvolumens vereinbart. Das Gericht sah darin ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an den Zahlungseingängen.

Warum das Gericht das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz angewendet hat

Der Kern der Entscheidung liegt in der Einordnung der Tätigkeit als Finanztransfergeschäft im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Das Gericht hat ausführlich dargelegt, dass ein solches Geschäft bereits dann vorliegt, wenn jemand Geldbeträge entgegennimmt, ohne ein Zahlungskonto auf den Namen des Zahlers oder Empfängers einzurichten, und diese Beträge anschließend an den Empfänger oder auf dessen Weisung an Dritte weiterleitet. Genau das sei hier geschehen: Die Anleger zahlten auf ein Konto, das allein auf den Namen des Rechtsanwalts lief, nicht auf ein Konto der Verkäuferin. Anschließend wurden die Gelder weitergeleitet. Damit seien beide Varianten des gesetzlichen Finanztransfergeschäfts erfüllt.

Das Gericht betont dabei, dass es nicht darauf ankommt, ob das Konto wirtschaftlich der Verkäuferin zuzuordnen war. Maßgeblich sei allein, dass nur der Rechtsanwalt Kontoinhaber war und nur zu ihm die Bank eine unmittelbare Geschäftsbeziehung hatte. Ebenso unerheblich sei, dass die Anleger mit der Überweisung zugleich ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllten. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verliere seinen Anwendungsbereich nicht schon deshalb, weil die Zahlung Teil eines größeren Vertragsmodells sei.

Keine Sonderrolle für Rechtsanwälte

Besonders bedeutsam ist die Begründung des Gerichts zur Frage, ob Rechtsanwälte von den Regeln des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausgenommen sind. Der beklagte Rechtsanwalt hatte argumentiert, seine Tätigkeit sei wegen seines Berufsbildes und wegen des anwaltlichen Berufsrechts privilegiert. Dem ist das Oberlandesgericht ausdrücklich nicht gefolgt.

Der Senat stellt klar, dass das Gesetz keine generelle Ausnahme für freie Berufe kennt. Weder das deutsche Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz noch die zugrunde liegende europäische Zahlungsdiensterichtlinie sehen eine pauschale Sonderstellung für Rechtsanwälte vor. Eine Ausnahme komme allenfalls dann in Betracht, wenn es sich tatsächlich um eine berufstypische anwaltliche Tätigkeit handele. Genau das habe hier aber nicht vorgelegen.

Nach Auffassung des Gerichts gehört es gerade nicht zur typischen anwaltlichen Berufsausübung, im Rahmen eines großvolumigen Anlagemodells Kundengelder einzusammeln, über ein eigenes Anderkonto anzunehmen, eigene Vergütungsanteile abzuziehen und die restlichen Beträge anschließend an die Anbieterin oder auf deren Weisung an Dritte weiterzuleiten. Das sei keine bloße Nebenerscheinung anwaltlicher Beratung, sondern eine eigenständige Zahlungsdienstleistung außerhalb des Kernbereichs anwaltlicher Arbeit.

Warum § 10 ZAG nach Ansicht des Gerichts ein Schutzgesetz ist

Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, dass die Erlaubnispflicht aus § 10 ZAG nicht nur dem Funktionieren des Finanzsystems dient, sondern auch dem Schutz einzelner Nutzer von Zahlungsdiensten. Genau deshalb könne ein Verstoß gegen diese Vorschrift einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB auslösen.

Besonders ausführlich begründet der Senat den Schutzzweck der Norm: Die Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass nur solche Anbieter Zahlungsdienste erbringen, die ausreichend kapitalisiert sind, über interne Kontrollsysteme verfügen, Risiken erkennen und steuern können und die Vorgaben des Geldwäsche- und Aufsichtsrechts einhalten. Das Gesetz will verhindern, dass ungeeignete oder unzuverlässige Personen in den Zahlungsverkehr eindringen. Geschützt werden damit nicht nur abstrakte Marktinteressen, sondern ganz konkret die Vermögensinteressen derjenigen, die einem Zahlungsdienstleister Geld anvertrauen.

Das Gericht verweist dabei auch auf die europäische Zahlungsdiensterichtlinie, die ausdrücklich zuverlässige und sichere Zahlungsdienste sowie den Schutz der Nutzer betont. Daraus folge, dass die Erlaubnispflicht gerade auch Vermögensschäden wie den hier eingetretenen verhindern solle.

Gewerbsmäßig und in kaufmännischem Umfang

Eine Erlaubnis nach § 10 ZAG ist erforderlich, wenn Zahlungsdienste gewerbsmäßig oder jedenfalls in einem Umfang erbracht werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Das Gericht bejaht hier beides.

Zur Gewerbsmäßigkeit führt der Senat aus, dass die Tätigkeit auf Dauer angelegt und mit Gewinnerzielungsabsicht versehen war. Der Rahmenvertrag lief unbefristet und sah eine prozentuale Vergütung vom betreuten Vertragsvolumen vor. Nach Auffassung des Gerichts war die Entgegennahme und Weiterleitung der Gelder zwingende Voraussetzung dafür, dass diese Vergütung überhaupt entstehen konnte. Damit stellte sich die Tätigkeit jedenfalls in der Gesamtbetrachtung als entgeltlich dar. Schon bezogen auf die streitige Einzahlung hätte der Vergütungsanteil mehrere hundert Euro betragen; aus weiteren Fällen ergab sich nach den Feststellungen des Gerichts ein deutlich größeres wirtschaftliches Interesse.

Zusätzlich nahm das Gericht an, dass die Tätigkeit auch einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Maßgeblich sei nicht, wie wenig Aufwand der Beklagte tatsächlich betrieben habe, sondern was objektiv erforderlich gewesen wäre, damit ein sachverständiger Dritter – etwa eine Aufsichtsbehörde oder ein Wirtschaftsprüfer – die Geschäfte in ihrer Anbahnung, ihrem Abschluss und ihrer Abwicklung nachvollziehen kann. Das Gericht verweist insoweit auf die Zahl der Vorgänge: Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten waren hunderte Vertragswerke und hunderte Zahlungsvorgänge betroffen. Allein aus diesem quantitativen und qualitativen Umfang folge die objektive Notwendigkeit ordnungsgemäßer kaufmännischer Organisation, Buch- und Kassenführung sowie nachvollziehbarer Dokumentation. Die vom Beklagten angeführten Prüfblätter genügten hierfür gerade nicht.

Keine Erlaubnis – und auch keine Entbehrlichkeit

Unstreitig verfügte der Rechtsanwalt über keine Erlaubnis der BaFin. Das Gericht betont, dass dies bereits genügt. Unerheblich sei, dass eine natürliche Person möglicherweise ohnehin keine solche Erlaubnis erhalten könne. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt greife unabhängig davon, ob der Betroffene tatsächlich erlaubnisfähig wäre. Das Fehlen einer Erlaubnis bleibt also rechtswidrig, auch wenn eine spätere Erteilung ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre.

Fahrlässigkeit statt Vorsatz

Im Punkt Verschulden zieht das Gericht eine klare Linie. Es hält dem Beklagten Fahrlässigkeit vor, aber keinen Vorsatz. Entscheidend ist für den Senat, dass die Problematik eines erlaubnispflichtigen Finanztransfergeschäfts bereits seit Jahren in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erkennbar war. Das Gericht verweist unter anderem darauf, dass öffentlich zugängliche Hinweise der Aufsichtsbehörde deutlich machten, dass auch Rechtsanwälte außerhalb ihrer berufstypischen Tätigkeiten erlaubnispflichtige Finanztransfergeschäfte erbringen können. Gerade wegen seiner juristischen Fachkenntnisse hätte der Beklagte daher Anlass gehabt, sich rechtzeitig bei der BaFin zu erkundigen oder externen fachkundigen Rat einzuholen. Eine solche Anfrage wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Weil er dies unterließ, habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt.

Gleichzeitig reichte der Vortrag der Anleger nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung festzustellen. Es gebe keinen tragfähigen Tatsachenvortrag dafür, dass der Beklagte bewusst an einem Betrugsmodell mitgewirkt oder vorsätzlich gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsrecht verstoßen habe. Auch ein Treuhandvertrag mit konkreten Schutzpflichten zugunsten der Anleger ließ sich nach den Feststellungen des Senats nicht feststellen. Deshalb hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung aufgehoben.

Warum das Gericht die Kausalität bejaht hat

Besonders wichtig ist die ausführliche Begründung zur Ursächlichkeit. Der Beklagte hatte geltend gemacht, der Schaden wäre auch eingetreten, wenn die Anleger auf eines der anderen im Vertrag genannten Auslandskonten gezahlt hätten. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten.

Der Senat stellt darauf ab, dass bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz, wenn sich gerade die typische Gefahr dieses Gesetzes verwirklicht hat, ein Anscheinsbeweis für die Kausalität spricht. Genau dies sei hier der Fall. Die Erlaubnispflicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz soll gerade davor schützen, dass Gelder an ungeeignete, unkontrollierte oder unzuverlässige Stellen fließen. Wäre das Gesetz beachtet worden, hätte entweder das Anderkonto für diese Zahlungen gar nicht zur Verfügung gestanden oder es wären durch eine Erlaubnis und die damit verbundenen Kontrollpflichten zusätzliche Sicherungen, Prüfungen und geldwäscherechtliche Kontrollen aktiviert worden. Das hätte eine deutlich höhere Sicherheit gegen den Schadenseintritt geboten.

Hinzu kommt: Nach den Feststellungen des Gerichts hatten die Anleger vorgetragen, sie hätten den Vertrag nicht geschlossen und jedenfalls nicht gezahlt, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass für die Zahlungsabwicklung die erforderliche Erlaubnis fehlte. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Anleger unter denselben Umständen trotzdem gezahlt hätten. Seine Behauptung eines alternativen Geschehensablaufs blieb unbelegt. Deshalb sah das Gericht die Kausalität des Gesetzesverstoßes für den eingetretenen Vermögensschaden als gegeben an.

Die rechtliche Folge

Am Ende blieb es damit bei einem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 10 und § 63 ZAG. Der Beklagte muss den eingezahlten Betrag von 168.000 Euro ersetzen, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Goldkaufvertrag. Die weitergehende Feststellung, dass die Haftung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht, scheiterte dagegen.

Warum das Urteil bedeutsam ist

Die Entscheidung ist weit über den Einzelfall hinaus relevant. Sie zeigt erstens, dass Gerichte die Erlaubnispflicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz strikt anwenden, auch wenn ein Rechtsanwalt oder ein anderes Mitglied eines freien Berufs eingebunden ist. Zweitens macht das Urteil deutlich, dass ein Rechtsanwaltsanderkonto kein Schutzschild gegen aufsichtsrechtliche Einordnung ist. Und drittens unterstreicht die Entscheidung, dass das Zahlungsdiensteaufsichtsrecht nicht nur Marktordnung ist, sondern konkreten Individualschutz für Anleger und Verbraucher vermitteln kann.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden ist nach den vorliegenden Angaben rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Los Angeles fordert Untersuchung des Olympia-Chefs wegen Epstein-Kontakten

Der Stadtrat von Los Angeles hat einstimmig eine Resolution verabschiedet, in der...

Allgemeines

Interview: Was bedeutet das Urteil zum Goldkauf-Modell wirklich?

Ein Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt über 100.000 Euro Schadensersatz zahlen...

Allgemeines

Offener Kommentar an Bürgermeister Tobias Meier Taucha/ Taucha sucht den langsamsten Retter der Welt

Ein Hoch auf Bürgermeister Tobias Meier!Endlich kümmert sich mal jemand um die...

Allgemeines

Kommentar eines Winterdienstmitarbeiters der Stadt Leipzig zur Kritik der Stadträte der Stadt Leipzig

Ich arbeite im Winterdienst und kann diese ganze Kritik ehrlich gesagt nur...