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Oberlandesgericht Jena verurteilt Meta zu Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der Meta-Konzern ist vom Oberlandesgericht Jena zu Schadensersatz wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht verurteilt worden. Das Gericht sprach einem klagenden Verbraucher 3.000 Euro Entschädigung zu. Das Urteil wurde am 2. März 2026 vom 3. Zivilsenat verkündet (Az.: 3 U 31/25).

Umfangreiche Nachverfolgung der Internetnutzung

Nach den Feststellungen des Gerichts nutzt Meta sogenannte Business Tools, die auf zahlreichen Webseiten und in Apps eingebunden sind. Diese Werkzeuge ermöglichen es dem Unternehmen, das Online-Verhalten von Nutzern seiner sozialen Netzwerke umfassend zu verfolgen.

Dabei können auch besonders sensible personenbezogene Informationen erfasst werden. Dazu zählen beispielsweise Daten, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zulassen – etwa wenn Nutzer:

  • nach psychischen Erkrankungen recherchieren

  • auf Arzt- oder Therapieportalen nach Hilfe suchen

  • Medikamente über Online-Apotheken bestellen

Besonders kritisch bewertete das Gericht, dass diese Datenerfassung teilweise auch ohne aktive Anmeldung im sozialen Netzwerk erfolgt und häufig keine wirksame Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

Verstoß gegen zentrale Datenschutzprinzipien

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Datensammlung ein systematisches und anlassloses Tracking dar. Dieses verstoße gegen grundlegende Prinzipien des europäischen Datenschutzrechts, darunter:

  • Transparenz

  • Zweckbindung der Datennutzung

  • Datenminimierung

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Datenverarbeitung durch Meta daher nicht gerechtfertigt sei.

Schadensersatz wegen Eingriffs in die Privatsphäre

Dem Kläger wurde ein Schadensersatz von 3.000 Euro zugesprochen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass über einen längeren Zeitraum hinweg ein erheblicher Teil des privaten Lebens des Betroffenen aufgezeichnet und ausgewertet worden sei.

Neben der Zahlung der Entschädigung wurde Meta außerdem verpflichtet,

  • umfassend Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers zu erteilen

  • sowie diese zu löschen.

Revision beim Bundesgerichtshof möglich

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, sodass der Fall möglicherweise noch höchstrichterlich überprüft wird.

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