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Nirgends wird so gelogen wie vor Gericht – oder von Anwälten bei der Mandatsbeschaffung?

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Ein Aufreger, den alle kennen, Onlinekasinos im Internet, die in Deutschland verboten sind. Jetzt gibt es Anwälte, die behaupten, dass Banken und Kreditkartenfirmen den Spielern das verlorene Geld zurückgeben müssen. Grund: Das Geschäft sei verboten und daraus folge ein Rückzahlungsanspruch.

Das ruft wiederum andere Juristen auf den Plan, die sagen: diese Urteile seien falsch.

Rechtsanwalt Rolf Karpenstein zum Beispiel schreibt: „Auch LG Berlin bestätigt Aufwendungsersatz der Banken bei Zahlungen für Online-Glücksspiel
Diverse Kanzleien und auf Provisionsbasis tätige Internetplattformen werben auf Grundlage zweier amtsgerichtlicher Urteile damit, Verluste aus Online-Glücksspiel zurückzufordern. PR-Artikel werden sogar bei der BILD untergebracht mit der Schlagzeile „Zocken ohne Verlustrisiko!“.

Allerdings wird ausgeblendet, dass die benannten Amtsgerichte im juristischen Abseits stehen. Neben den kürzlich ergangenen Entscheidungen des OLG München und LG München (siehe dazu “LG München und OLG München bestätigen Aufwendungsersatz der Bank bei Kreditkartenzahlungen für Online-Glücksspiel”) hatte schon das LG Berlin im Hinweisbeschluss vom 19.06.2017 (Az. 4 S 1/17) den Aufwendungsersatz der Bank bei Kreditkartenzahlungen an nicht in Deutschland lizensierte Anbieter von Online-Glücksspielen bestätigt. Das Geschäftsmodell „Zocken ohne Verlustrisiko“ scheitert also wohl regelmäßig in der zweiten Instanz und hat daher wenig Zukunft.“

Der Anwalt richtig wütend über die Kollegen, die Werbung machen:

„Festzuhalten ist somit, dass das von einigen Anwälten und Internetplattformen propagierte Geschäftsmodell „Zocken ohne Verlustrisiko!“ nicht durch die obergerichtliche Rechtsprechung gedeckt und ohnehin unionsrechtlich betrachtet unhaltbar ist. Es scheint kaum vorstellbar, dass Obergerichte oder gar der EuGH Spielern einen Freibrief für Online-Glücksspiel auf Kosten der Banken oder der Anbieter erteilen werden.“

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