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Immer wieder werden Anwälte in ihrer beruflichen Praxis mit dem weit verbreiteten Phänomen heimlich mitgeschnittener Telefongespräche konfrontiert. Ob im Beziehungsstreit, miet- und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen oder im Zusammenhang mit Straftaten: Das Aufzeichnen von Telefonaten zum Zwecke privater Beweismittelsammlung ist zum Volkssport geworden.

Fast alle Mandanten zeigen sich äußerst überrascht, wenn man ihnen erklärt, dass ihre heimlichen Aufnahmen als gerichtlicher Beweis regelmäßig unverwertbar sind. Noch viel schlimmer: Wer die Telefonate mit anderen heimlich aufzeichnet, hat sich in den meisten Fällen selbst strafbar gemacht (§ 201 StGB). Wer sie Dritten vorspielt, macht sich noch einmal strafbar; und zwar bei jeder Wiederholung aufs Neue.

Für die Gegenseite wäre es ein gefundenes Fressen, wenn diese „Beweismittel“ unüberlegt oder zumindest ohne vorherige juristische Prüfung vorgelegt würden. Eine Strafanzeige, ein Verlangen nach Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie gegebenenfalls Schmerzensgeldansprüche folgen auf dem Fuße. Das so beschaffte „Beweismittel“ wird nicht nur zum Bumerang, sondern nicht selten schlimmer als der ursprüngliche Anlass der heimlichen Aufzeichnung.

Selbst wenn Sie die Tonaufnahme heimlich mitschneiden, um den mutmaßlichen Täter einer Straftat gegen Sie zu überführen: Es findet durch die Gerichte eine Abwägung zwischen den bei Ihnen betroffenen Rechten und dem Eingriff in die als sehr schützenswert einzustufenden Persönlichkeitsrechte des Abgehörten statt. Grundsätzlich können daher heimliche Tonaufnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur im Bereich schwerer Kriminalität als Beweismittel in Betracht kommen. In allen anderen Fällen, wird selbst zum Straftäter, wer heimlich im Gespräch die Aufnahmefunktion anstellt.

RA Heiko Urbanzyk

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