Bis 2032 sollen alle analogen Stromzähler in Deutschland durch digitale Geräte ersetzt werden. Der Umbau gilt als wichtiger Schritt in Richtung Energieeffizienz und Digitalisierung – doch für viele Verbraucherinnen und Verbraucher bringt er eine unangenehme Überraschung: eine zusätzliche Rechnung. Denn mit dem sogenannten Messstellenbetrieb können neue Kosten entstehen, die nicht immer automatisch in der Stromrechnung enthalten sind.
Grundsätzlich sind die neuen digitalen Zähler – „moderne Messeinrichtungen“ oder „Smart Meter“ genannt – dafür gedacht, den Stromverbrauch transparenter zu machen. Sie ermöglichen eine genauere Abrechnung und sollen langfristig helfen, Energie zu sparen. Doch ihr Betrieb verursacht Verwaltungs- und Wartungskosten, die über den Messstellenbetreiber abgerechnet werden.
In der Regel sind diese Kosten bereits im Stromvertrag enthalten. Viele Anbieter schließen sogenannte „All-Inclusive-Verträge“ ab, in denen der Energielieferant sowohl die Stromlieferung als auch den Messstellenbetrieb übernimmt. Für die Kundinnen und Kunden bedeutet das: Nur eine Rechnung, keine zusätzlichen Verträge.
Es gibt jedoch Ausnahmen – und genau hier liegt die Tücke. Wer etwa selbst einen Messstellenbetreiber wählt oder einen Stromvertrag hat, in dem der Zählerbetrieb nicht ausdrücklich enthalten ist, kann plötzlich eine zweite Rechnung erhalten. Diese stammt dann direkt vom Messstellenbetreiber, der für Einbau, Wartung und Betrieb des digitalen Zählers zuständig ist.
Auch wer in der sogenannten Grundversorgung ist, muss in der Regel keine Extra-Rechnung befürchten: Dort ist der Messstellenbetrieb automatisch Teil der Stromkosten. Anders sieht es aus, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich einen anderen Messstellenbetreiber beauftragen – dann entstehen getrennte Vertragsverhältnisse.
Die Kosten für den Messstellenbetrieb sind gesetzlich begrenzt: Für einfache digitale Zähler liegt die jährliche Obergrenze bei 25 Euro, für intelligente Messsysteme – also Smart Meter mit Kommunikationsfunktion – zwischen 30 und 110 Euro. Diese Deckelung gilt jedoch nur für den gesetzlich bestimmten Messstellenbetreiber. Wer zu einem privaten Anbieter wechselt, kann mit höheren Preisen konfrontiert werden.
Verbraucherschützer raten daher, bei Vertragsabschlüssen genau hinzusehen. Besonders wichtig ist der Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Ist der Messstellenbetrieb enthalten, oder muss er separat bezahlt werden? Wird der Zähler ausgetauscht, ohne dass der Lieferant die Kosten übernimmt, besteht unter Umständen ein Sonderkündigungsrecht.
Noch erschwert wird die Situation dadurch, dass viele Vergleichsportale derzeit keine Filter für die unterschiedlichen Abrechnungsmodelle anbieten. Wer also einen Anbieterwechsel plant, sollte die Vertragsbedingungen sorgfältig prüfen oder sich von einer Verbraucherzentrale beraten lassen.
Die digitale Energiewende soll Stromkunden entlasten und Transparenz schaffen. Doch bis dahin gilt: Wer seinen Vertrag nicht im Detail kennt, läuft Gefahr, am Ende doppelt zu zahlen – und aus der Modernisierung eine unerwartete Mehrbelastung zu machen.
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