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NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG-Insolvent

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In dem Verfahren über den Antrag d. NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG, Nymphenburger Str. 4, 80335 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin NCI New Capital Invest
Management GmbH, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Hartwieg Malte Andre, geboren am 16.12.1972, Apartado de Correos 256,
07001 Palma de Mallorca, Spanien
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 95259
– Schuldnerin –
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird in Abänderung und Ergänzung des Beschlusses vom 19.11.2014 am 21.02.2017 um 16:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen. Den Drittschuldnern wird verboten an zu leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an zu.

am 21.02.2017 um 16:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung bestätigt und angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen starken Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Rolf G.
Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax:
+49(89)548033111.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 21.02.2017

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