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NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 16 GmbH-Insolvent

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In dem Verfahren über den Antrag d. NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 16 GmbH, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, vertreten durch den Geschäftsführer Hartwieg Malte Andre,  Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 190073  Az.Az.: 1500 IN 2876/14
– Schuldnerin –Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird in Abänderung des Beschlusses vom 09.10.2014 Malte Andre Hartwieg, Apartade de
Correos 25 b, 07001 Palma de Mallorca, Spanien als Geschäftsführer der Schuldnerin
und allen sonstigen Geschäftsführern am 20.03.2017 um 14:00 Uhr ein allgemeines
Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihm
allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot
fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten, es sei denn, der
vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

wird am 20.03.2017 um vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und die
entsprechende Anordnung vom 09.10.2014 bestätigt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann,
Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax: +49(89)548033111.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 20.03.2017

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