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NBIG Niederrheinische Beteiligungs und Investment Gesellschaft mbH – Insolvenzeröffnung

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Über das Vermögen  der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 61535 eingetragenen NBIG Niederrheinische Beteiligungs und Investment Gesellschaft mbH, Volmerswerther Straße 53, 40221 Düsseldorf [ehemals Couvenstraße 4, 40211 Düsseldorf], gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Patrick Pohl

 

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 25.03.2015, um 15:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus, Karl-Theodor-Straße 1, 40213 Düsseldorf.Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.04.2015 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

 

Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen im Verfahren durch Aufgabe zur Post durchzuführen.Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am

 

Montag, 11.05.2015, 10:30 Uhr

im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.218.

 

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

die Person des Insolvenzverwalters,

den Gläubigerausschuss und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände.

 

Desweiteren soll Beschlussfassung erfolgen betreffend die Verwertung des gemeinschuldnerischen Grundeigentums sowie hinsichtich der Geltendmachung eines Haftungsanspruches (§ 160 InsO). 

Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

 

502 IN 6/15

Amtsgericht Düsseldorf, 25.03.2015

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