Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Kind den Nachnamen des neuen Ehepartners der Mutter annehmen darf – auch wenn der leibliche Vater dagegen ist. Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Familiengerichts und wiesen die Beschwerde des Vaters zurück.
Der Fall: Die Mutter hatte nach einer neuen Heirat ihren Nachnamen geändert. Ihre Tochter aus einer früheren Beziehung trägt bislang einen Doppelnamen, der auch den Namen des leiblichen Vaters enthält – mit dem jedoch kaum Kontakt besteht. Gegen ihn lagen außerdem Gewaltschutzanordnungen vor. Die Mutter beantragte, dass ihre Tochter den Namen des neuen Ehemanns annehmen darf, den auch der gemeinsame Sohn trägt. Der Vater verweigerte seine Zustimmung, woraufhin das Familiengericht seine Einwilligung ersetzte.
Das OLG bestätigte nun: Die Einbenennung ist rechtlich zulässig, da sie „dem Wohl des Kindes dient“ – der Maßstab nach der seit Kurzem geltenden neuen Gesetzeslage (§ 1617e BGB). Der Senat stellte klar, dass dieser neue, weniger strenge Maßstab auch auf ältere Anträge angewendet werden kann, da die Regelung nur für die Zukunft wirkt und somit nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.
Ein psychologisches Gutachten und die Anhörung der inzwischen fast achtjährigen Tochter ergaben, dass die Namensangleichung an die neue Familie ihrem Wohl entspricht. Der Vater sei für sie faktisch eine fremde Person, während sie sich mit dem Familiennamen ihrer Mutter und ihres Bruders identifiziere.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Beschluss vom 28.11.2025, Az. 2 WF 115/25)
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