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Nachtflüge in Dortmund

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Die Bezirksregierung Münster hat nach mehreren Korrekturen der Genehmigungsentscheidungen nun rechtmäßig den Flugverkehr in den abendlichen Nachtstunden am Flughafen Dortmund zugelassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht heute nach einer mündlichen Verhandlung, die auf eine Klage von drei Anwohnern aus Dortmund und Unna zurückging.

Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht die ursprüngliche Genehmigung vom 23. Mai 2014, die erstmals planmäßige Landungen bis 23:00 Uhr und planmäßige Starts bis 22:30 Uhr ermöglichte, am 3. Dezember 2015 aufgrund von Abwägungsmängeln für rechtswidrig erklärt (vgl. Pressemitteilung vom 3. Dezember 2015). Auch die daraufhin erlassene Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018, die verspätete Landungen bis 23:30 Uhr und verspätete Starts bis 22:30 Uhr erlaubte, wurde am 26. Januar 2022 aufgrund neuerlicher Mängel für rechtswidrig befunden (vgl. Pressemitteilung vom 26. Januar 2022). Hauptkritikpunkt war die unzureichende Berücksichtigung der Lärmschutzbelange der Bevölkerung.

Zur Korrektur dieser Mängel erließ die Bezirksregierung auf Antrag des Flughafenbetreibers am 9. Juni 2023 eine neue Änderungsgenehmigung, die die bisherige Regelung beibehielt. Erneut klagten Anwohner gegen diese Genehmigung, doch das Oberverwaltungsgericht befand sie heute als rechtmäßig.

Der Vorsitzende des 20. Senats des Oberverwaltungsgerichts erklärte, dass es im Verfahren nur noch um die Frage ging, ob die sogenannte Geringfügigkeitsschwelle – die Schwelle, unterhalb derer nächtliche Fluglärmbetroffenheit für die Abwägung irrelevant ist – korrekt bestimmt wurde. Die zuvor beanstandeten Abwägungsmängel der Genehmigung vom 1. August 2018 seien nun behoben. Die Lärmschutzbelange wurden diesmal rechtlich fehlerfrei berücksichtigt und abgewogen. Die Schwelle von 45 dB(A) Dauerschallpegel sei ausreichend begründet und rechtlich unbedenklich, auch ohne Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse aus der Lärmmedizin oder -wirkungsforschung. Diese Schwelle liege deutlich unter der gesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle von 55 dB(A) für den Flughafen Dortmund.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann jedoch beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Aktenzeichen: 20 D 135/23.AK

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