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N26 Bank GmbH: Anordnung zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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N26 Bank GmbH: Anordnung zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die BaFin hat am 20. Mai 2019 gegenüber der N26 Bank GmbH zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und Allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten.

Die Anordnung ergeht auf Grundlage der § 6 Absatz 8 und § 51
Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG).

Im Einzelnen wird angeordnet, dass die N26 Bank GmbH

  • Rückstände im EDVMonitoring abarbeiten muss,
  • Prozessbeschreibungen und Arbeitsabläufe verschriftlichen muss,
  • eine vorgegebene Anzahl von Bestandskunden neu zu identifizieren hat.

Diese Maßnahmen müssen jeweils innerhalb einer festgelegten Frist umgesetzt werden.

Des Weiteren hat die N26 Bank GmbH eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung zur Einhaltung ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 57 GwG.

Der Bescheid ist seit dem 20. Mai 2019 bestandskräftig.

Anmerkung der Redaktion:

N26………………..die Bank zum vergessen

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