Landgericht Hamburg311 O 49/16 Gemäß § 4 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Register nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ bekannt gemacht:
MS „Voge Prosperity“ GmbH & Co. KG MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG
Landgericht Hamburg
311 O 49/16
Es wird festgestellt, dass der am 21. September 2007 veröffentlichte Verkaufsprospekt der Emission „HCI Shipping Select XXV“ nicht deshalb unrichtig oder unvollständig oder sonst fehlerhaft im Sinne von insbesondere § 13 VerkProspG i. V. m. § 44 BörsG, Prospekthaftung im weiteren Sinne oder culpa in contrahendo der gesellschaftsrechtlichen Beitritts- bzw. der Treuhandverträge ist, weil er keine Angaben zu einem Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der Schiffe „Vogetrader“ und „Vogevoyager“ von deren Verkäufergesellschaften (Nika Shipping Inc. und Mond Shipping Inc.) an die Schiffsgesellschaften des Fonds enthält und dementsprechend auch keine aufklärungsbedürftigen Sondervorteile der Reederei H. Vogemann GmbH und/oder der Bereedungsgesellschaft H. Vogemann GmbH & Co. KG und/oder deren jeweiligen Gesellschaftern bestehen.
Die Beklagten werden insbesondere unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds „HCI Shipping Select XXV“ auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Fondskonzept sah die mittelbare Beteiligung der Anleger über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin an vier Kommanditgesellschaften zu gleichen Teilen vor. Dabei handelte es sich um die MS „Voge Prosperity“ GmbH & Co. KG, die MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG, die MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG und die MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG (im Folgenden Emittentinnen), die jeweils den Erwerb und den Betrieb eines im Jahr 1995, bzw. 1996 gebauten Massengutschiffes der Panamax-Klasse (Panamaxbulker) zum Gegenstand hatten. Die Gründungsgesellschafterinnen der Emittentinnen waren die Beklagten zu 2) und 3). Die Beklagte zu 3) [vormals: Bereedungsgesellschaft H. Vogemann GmbH & Co. KG] war Gesellschafterin der jeweiligen Komplementärgesellschaft der Emittentinnen und Vertragsreederin. Die Beklagte zu 1) ging im Jahr 2013 im Wege der Abspaltung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG aus der Beklagten zu 2) hervor und wird gem. § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG in Anspruch genommen. In dem Prospekt vom 21. September 2007 (Anlage K 3) heißt es auf Seite 6:
Zu den Kaufverträgen heißt es auf Seite 76 des Prospekts u. a.:
Auf den Seiten 87 ff. des Prospekts werden die „Vertragspartner“ dargestellt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Verkäufergesellschaften des MS „Vogetrader“ (Nika Shipping Inc.) und des MS „Vogevoyager“ (Mond Shipping Inc.) zu jeweils 100 % um Tochtergesellschaften der Reederei H. Vogemann GmbH handelte. Gesellschafter der Reederei H. Vogemann GmbH waren die Herren Udo Wiese, Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo. Hans-Joachim Boller und Udo Wiese waren zudem Direktoren der Nika Shipping Inc. und der Mond Shipping Inc. Die Herren Udo Wiese, Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo waren außerdem die Kommanditisten der Beklagten zu 3). Die Herren Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo waren überdies Gesellschafter der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 3) (= Schifffahrtsagentur H. Vogemann GmbH). Über das Vermögen der Emittentinnen ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 7. April 2015 hat das Landgericht Hamburg dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Zwecke des Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG a. F. u. a. die folgenden Feststellungsziele vorgelegt, wobei Beklagte zu 1) in dem dortigen Verfahren die HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG als Gründungsgesellschafterin der Emittentin und Anbieterin der Beteiligung sowie Emissionshaus war und Beklagte zu 4) die hiesige Beklagte zu 1), die einen von der Beklagten zu 2) abgespaltenen Teilbetrieb aufgenommen hat:
Mit Beschluss vom 6. Mai 2016 hat die Kammer das hiesige Verfahren gem. § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 7. April 2015 ausgesetzt. Am 23. Dezember 2020 hat das Hanseatische Oberlandesgericht u. a. beschlossen (13 Kap 1/15):
Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde u. a. der dortigen Beklagten zu 1) den Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2020 u. a. hinsichtlich der Feststellungsziele zu 1a und 1b aufgehoben und als unbegründet zurückgewiesen. Die Feststellungsziele 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b und 5 hat der Bundesgerichtshof für gegenstandslos erklärt. Zur Begründung hat der BGH insbesondere ausgeführt, dass das Feststellungsziel zu 1a eigenständig zu prüfen und unbegründet sei. Der insoweit geltend gemachte Prospektfehler liege nicht vor, da die persönlichen Verflechtungen zwischen der Musterbeklagten zu 3) [= hiesige Beklagte zu 3)] und der Reederei H. Vogemann GmbH sowie die Beziehungen zwischen der Reederei H. Vogemann GmbH und den Verkäufergesellschaften auf Seite 94 des Prospekts detailliert dargestellt würden. Das Feststellungsziel zu 1b sei unbegründet, weil die Musterbeklagten zu 3) [= hiesige Beklagte zu 3)] an den Verkäuferinnen der Schiffe weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sei und daher mit dem Verkauf der Schiffe keinen Gewinn erzielt habe. Das Oberlandesgericht habe die Feststellung, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe, nicht treffen dürfen, weil dies nicht vom Feststellungsziel 1b umfasst sei. Es könne daher offenbleiben, ob ein solcher Sondervorteil überhaupt gegeben gewesen sei und der Prospekt dazu eine Aussage habe enthalten müssen. Den Ausführungen der klagenden Partei ist zu entnehmen, dass sie ihre Ansprüche weiterhin auf eine Unvollständigkeit des Prospekts dergestalt stützt, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe, da die Verkäufergesellschaften (Nika und Mond Shipping Inc.), deren 100% Mutter sie ist, die Schiffe sechs Jahre zuvor zu einem Preis deutlich unter dem von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreis erworben hätten. Sie meinen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über an Gründungsgesellschafter gewährte Sondervorteile sei auch auf Fälle anzuwenden, in denen Sondervorteile an eine mit einer Gründungsgesellschaft personell verflochtene Gesellschaft fließen. Die Beklagten meinen, der Prospekt sei nicht fehlerhaft. Eine erneute Überprüfung sei aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses des BGH vom 23. Mai 2023 bereits unzulässig. Eine Bindungswirkung für das Ausgangsverfahren bestehe auch insoweit, als der Musterentscheid zum Ausdruck bringe, dass ein Feststellungsziel gegenstandslos sei.
€ 27.600,-
21. Januar 2026
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