Startseite Allgemeines Musterverfahrensantrag 311 O 49/16 MS „Voge Prosperity“ GmbH & Co. KG, MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG, MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG, MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG
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Musterverfahrensantrag 311 O 49/16 MS „Voge Prosperity“ GmbH & Co. KG, MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG, MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG, MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
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Landgericht Hamburg

311 O 49/​16

Gemäß § 4 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Register nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ bekannt gemacht:

1.

Vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG)

1)

HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung HCI Treuhand SERVICE GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Ingo Kuhlmann, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

2)

HCI Treuhand GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung HCI Treuhand GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Ingo Kuhlmann, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

3)

JAMUR Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin JAMUR Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer Markus Johannes Lange und Jens-Michael Arndt, Esplanade 9, 24534 Neumünster

2.

Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren, Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG)

MS „Voge Prosperity“ GmbH & Co. KG

MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG

MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG

MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG

3.

Bezeichnung des Prozessgerichts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 KapMuG)

Landgericht Hamburg

4.

Aktenzeichen des Prozessgerichts (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 KapMuG)

311 O 49/​16

5.

Feststellungsziel des Musterverfahrensantrags einschließlich der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen oder der Vorfälle nach Art. 75 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/​1114 (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 KapMuG)

Es wird festgestellt, dass der am 21. September 2007 veröffentlichte Verkaufsprospekt der Emission „HCI Shipping Select XXV“ nicht deshalb unrichtig oder unvollständig oder sonst fehlerhaft im Sinne von insbesondere § 13 VerkProspG i. V. m. § 44 BörsG, Prospekthaftung im weiteren Sinne oder culpa in contrahendo der gesellschaftsrechtlichen Beitritts- bzw. der Treuhandverträge ist, weil er keine Angaben zu einem Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der Schiffe „Vogetrader“ und „Vogevoyager“ von deren Verkäufergesellschaften (Nika Shipping Inc. und Mond Shipping Inc.) an die Schiffsgesellschaften des Fonds enthält und dementsprechend auch keine aufklärungsbedürftigen Sondervorteile der Reederei H. Vogemann GmbH und/​oder der Bereedungsgesellschaft H. Vogemann GmbH & Co. KG und/​oder deren jeweiligen Gesellschaftern bestehen.

6.

Knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 KapMuG)

Die Beklagten werden insbesondere unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds „HCI Shipping Select XXV“ auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Fondskonzept sah die mittelbare Beteiligung der Anleger über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin an vier Kommanditgesellschaften zu gleichen Teilen vor. Dabei handelte es sich um die MS „Voge Prosperity“ GmbH & Co. KG, die MS „Voge Prestige“ GmbH & Co. KG, die MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG und die MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG (im Folgenden Emittentinnen), die jeweils den Erwerb und den Betrieb eines im Jahr 1995, bzw. 1996 gebauten Massengutschiffes der Panamax-Klasse (Panamaxbulker) zum Gegenstand hatten. Die Gründungsgesellschafterinnen der Emittentinnen waren die Beklagten zu 2) und 3). Die Beklagte zu 3) [vormals: Bereedungsgesellschaft H. Vogemann GmbH & Co. KG] war Gesellschafterin der jeweiligen Komplementärgesellschaft der Emittentinnen und Vertragsreederin. Die Beklagte zu 1) ging im Jahr 2013 im Wege der Abspaltung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG aus der Beklagten zu 2) hervor und wird gem. § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG in Anspruch genommen.

In dem Prospekt vom 21. September 2007 (Anlage K 3) heißt es auf Seite 6:

„Die Panamaxbulker MS „Voge Prosperity“ und MS „Voge Prestige“ wurden zu einem Kaufpreis in Höhe von jeweils US-$ 40.800.000 sowie jeweils einer Kommission in Höhe von US-$ 2.200.000 erworben. Das MS „Vogetrader“ und MS „Vogevoyager“ wurden zu einem Kaufpreis in Höhe von jeweils US-$ 43.000.000 gekauft. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Schiffsgutachter schätzt den Wert der Schiffe unter der Annahme einer uneingeschränkten Nutzung über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren auf US-$ 55.000.000.“

Zu den Kaufverträgen heißt es auf Seite 76 des Prospekts u. a.:

„MS „Vogetrader“

Mit Datum vom 23. Juli 2007 hat die Nika Shipping Inc. mit der MS „Vogetrader“ GmbH & Co. KG, Hamburg einen Kaufvertrag über den Kauf des MS „Vogetrader“ geschlossen. […]

MS „Vogevoyager“

Mit Datum vom 25.07.2007 hat die Mond Shipping Inc. mit der MS „Vogevoyager“ GmbH & Co. KG, Hamburg einen Kaufvertrag über den Kauf des MS „Vogevoyager“ geschlossen. […]“

Auf den Seiten 87 ff. des Prospekts werden die „Vertragspartner“ dargestellt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Verkäufergesellschaften des MS „Vogetrader“ (Nika Shipping Inc.) und des MS „Vogevoyager“ (Mond Shipping Inc.) zu jeweils 100 % um Tochtergesellschaften der Reederei H. Vogemann GmbH handelte. Gesellschafter der Reederei H. Vogemann GmbH waren die Herren Udo Wiese, Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo. Hans-Joachim Boller und Udo Wiese waren zudem Direktoren der Nika Shipping Inc. und der Mond Shipping Inc. Die Herren Udo Wiese, Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo waren außerdem die Kommanditisten der Beklagten zu 3). Die Herren Hans-Joachim Boller, Roland Hensel und Alan Woo waren überdies Gesellschafter der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 3) (= Schifffahrtsagentur H. Vogemann GmbH).

Über das Vermögen der Emittentinnen ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Mit Beschluss vom 7. April 2015 hat das Landgericht Hamburg dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Zwecke des Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 KapMuG a. F. u. a. die folgenden Feststellungsziele vorgelegt, wobei Beklagte zu 1) in dem dortigen Verfahren die HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG als Gründungsgesellschafterin der Emittentin und Anbieterin der Beteiligung sowie Emissionshaus war und Beklagte zu 4) die hiesige Beklagte zu 1), die einen von der Beklagten zu 2) abgespaltenen Teilbetrieb aufgenommen hat:

„1.       Der am 21. September 2007 veröffentlichte Prospekt zum HCI Shipping Select Fonds XXV ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:

1a.       Es ist nicht dargestellt worden, dass die Beklagte zu 3. mit den Verkäufern der Schiffe „Vogetrader“ und „Voyager“ verflochten ist.

1b.       Es ist nicht dargestellt worden, dass die Beklagte zu 3. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Schiffe „Vogetrader“ und „Vogevoyager“ an die Ein-Schiffsgesellschaften erhebliche Sondervorteile erhalten hat.

2a.       Die Beklagte zu 1. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

2b.       Die Beklagte zu 1. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds HCI Shipping Select XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

3a.       Die Beklagte zu 2. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

3b.       Die Beklagte zu 2. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds HCI Shipping Select XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

4a.       Die Beklagte zu 3. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds HCI Shipping Select XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

4b.       Die Beklagte zu 3. hat bei der Veröffentlichung des Prospekts zum Fonds HCI Shipping Select XXV nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

5.       Die Beklagte zu 4. ist im Hinblick auf Beteiligungen an dem Fonds Shipping Select XXV gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 UmwG, soweit im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem Fonds HCI Shipping Select XXV Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die Beklagte zu 2. bestehen.“

Mit Beschluss vom 6. Mai 2016 hat die Kammer das hiesige Verfahren gem. § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 7. April 2015 ausgesetzt.

Am 23. Dezember 2020 hat das Hanseatische Oberlandesgericht u. a. beschlossen (13 Kap 1/​15):

„1.       Es wird festgestellt, dass der am 21. September 2007 veröffentlichte Prospekt zum HCI Shipping Select Fonds XXV insoweit unvollständig ist, als nicht dargestellt worden ist, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt hat, da die Verkäufergesellschaften (Nika und Mond Shipping Inc.), deren 100% Mutter sie ist, die Schiffe erst sechs Jahre zuvor zu einem Preis deutlich unter dem von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreis erworben hatten.“

Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde u. a. der dortigen Beklagten zu 1) den Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2020 u. a. hinsichtlich der Feststellungsziele zu 1a und 1b aufgehoben und als unbegründet zurückgewiesen. Die Feststellungsziele 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b und 5 hat der Bundesgerichtshof für gegenstandslos erklärt. Zur Begründung hat der BGH insbesondere ausgeführt, dass das Feststellungsziel zu 1a eigenständig zu prüfen und unbegründet sei. Der insoweit geltend gemachte Prospektfehler liege nicht vor, da die persönlichen Verflechtungen zwischen der Musterbeklagten zu 3) [= hiesige Beklagte zu 3)] und der Reederei H. Vogemann GmbH sowie die Beziehungen zwischen der Reederei H. Vogemann GmbH und den Verkäufergesellschaften auf Seite 94 des Prospekts detailliert dargestellt würden. Das Feststellungsziel zu 1b sei unbegründet, weil die Musterbeklagten zu 3) [= hiesige Beklagte zu 3)] an den Verkäuferinnen der Schiffe weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sei und daher mit dem Verkauf der Schiffe keinen Gewinn erzielt habe. Das Oberlandesgericht habe die Feststellung, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe, nicht treffen dürfen, weil dies nicht vom Feststellungsziel 1b umfasst sei. Es könne daher offenbleiben, ob ein solcher Sondervorteil überhaupt gegeben gewesen sei und der Prospekt dazu eine Aussage habe enthalten müssen.

Den Ausführungen der klagenden Partei ist zu entnehmen, dass sie ihre Ansprüche weiterhin auf eine Unvollständigkeit des Prospekts dergestalt stützt, dass die Reederei H. Vogemann GmbH durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe, da die Verkäufergesellschaften (Nika und Mond Shipping Inc.), deren 100% Mutter sie ist, die Schiffe sechs Jahre zuvor zu einem Preis deutlich unter dem von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreis erworben hätten. Sie meinen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über an Gründungsgesellschafter gewährte Sondervorteile sei auch auf Fälle anzuwenden, in denen Sondervorteile an eine mit einer Gründungsgesellschaft personell verflochtene Gesellschaft fließen.
Die klagende Partei behauptet, die Nika und die Mond Shipping Inc. hätten die Schiffe im Jahr 2001 einschließlich einer 10-jährigen bare boat charter für je US-$ 15.600.000,- erworben und beim Weiterverkauf an den Fonds einen Zwischengewinn – nach Angaben des Herrn Wiese in der Beiratssitzung des Fonds vom 22. April 2010 (Anlage K 4a, S. 7) – von US-$ 10.800.000,- je Schiff erzielt. Tatsächlich sei der Zwischengewinn sogar noch weit höher gewesen, da die Schiffe wegen ihres gleichfalls verschwiegenen schlechten Zustands weit weniger als die gezahlten Kaufpreise wert gewesen seien. Bei vollständiger Information in dem Prospekt würde keiner der Anleger sich an dem Fonds beteiligt haben.

Die Beklagten meinen, der Prospekt sei nicht fehlerhaft. Eine erneute Überprüfung sei aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses des BGH vom 23. Mai 2023 bereits unzulässig. Eine Bindungswirkung für das Ausgangsverfahren bestehe auch insoweit, als der Musterentscheid zum Ausdruck bringe, dass ein Feststellungsziel gegenstandslos sei.
Die Beklagte zu 3) behauptet, es fehle an einem Sondervorteil der Reederei H. Vogemann GmbH, diese habe keine Gewinne erzielt.
Die Beklagten meinen, es habe keine Pflicht zur Offenbarung etwaiger Sondervorteile der Reederei H. Vogemann GmbH bestanden. Für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, verständigen Anlegers wesentlich seien allein die – zutreffende – Darstellung der personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen der beteiligten Gesellschaften sowie die Angaben von Verkehrswert und Kaufpreis für das MS „Vogetrader“ und das MS „Vogevoyager“ gewesen. Die Offenlegung von mehr als fünf Jahre zurückliegenden Anschaffungskosten lasse zudem keinen Rückschluss mehr auf den Wert der Anlage bei Fondsplatzierung zu (vgl. die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., IDW S 4, Anlage 1, Ziff. 4.1.2), weshalb diese nicht prospektierungspflichtig seien.
Die Rechtsprechung zur Offenlegung von an die Gründungsgesellschaft gewährten Sondervorteilen sei hier nicht übertragbar. Die Situation sei mit Blick auf eine dritte Gesellschaft, die lediglich über dieselben Gesellschafter wie die Gründungsgesellschaft verfüge, anders zu bewerten. So müsse eine dritte Gesellschaft etwaige gesellschaftsrechtliche Besonderheiten – wie z. B. stille Gesellschafter – nicht offenlegen, weshalb sich nicht ohne Weiteres beurteilen lasse, ob die Partizipation der Gesellschafter dieser dritten Gesellschaft derjenigen auf Ebene der Gründungsgesellschafter gleichstehe. Die Regelung in § 7 Abs. 1 u. 2 VermVerkProspV in der seit 1. Juli 2005 geltenden Fassung spreche gegen eine Pflicht zur Prospektierung von an Dritte (etwaig) gewährte Sondervorteile, da nach dieser Vorschrift nur solche Sondervorteile anzugeben seien, die den Gründungsgesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrages zustünden. Ein aufklärungspflichtiger Sondervorteil i. S. d. Rechtsprechung des BGH sei nur mit Blick auf Fälle anzunehmen, in denen etwa durch Kettengeschäfte innerhalb kurzer Zeit der Preis des Anlageguts erhöht werde; davon könne hier keine Rede sein, da die Verkäufergesellschaften die Schiffe – unstreitig – 6 Jahre gehalten und genutzt hätten.

7.

Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 KapMuG)

€ 27.600,-

8.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 KapMuG)

21. Januar 2026

 

 

 

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