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Musterfeststellungsklageregister

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Musterfeststellungsklageregister

Hinweis: Anmeldungen zum Musterfeststellungsklageregister können noch nicht vorgenommen werden. Dies wird voraussichtlich erst im November 2018 möglich sein, nachdem erste Musterfeststellungsklagen erhoben und im Klageregister öffentlich bekannt gemacht worden sind.

Das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage wird voraussichtlich am 1. November 2018 in Kraft treten. Dadurch soll eine Bündelung der Rechtsverfolgung von geschädigten Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen Un­ter­nehmen erreicht werden. Klagebefugt sind unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich qualifizierte Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Hierzu gehören unter anderem Verbraucherverbände. Klagen können erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden.

Hat eine qualifizierte Einrichtung Klage gegen ein Unternehmen erhoben, wird diese Musterfeststellungsklage im Klageregister beim Bundesamt für Justiz öffentlich bekannt gemacht. Danach können Betroffene ihre entsprechenden Ansprüche zum Klageregister anmelden.

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