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Mündliche Verhandlung bei Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung unerlässlich

QuinceCreative (CC0), Pixabay
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Das Bundesverfassungsgericht hat einem Eilantrag einer Zeitungsverlegerin stattgegeben, die sich gegen die gerichtliche Anordnung zur teilweisen Unterlassung der Bebilderung von zwei Presseartikeln gewehrt hatte. Die Entscheidung betrifft eine einstweilige Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde und die Veröffentlichung von Fotos untersagte, auf denen ein bei einem Unfall Verstorbener erkennbar war, abgesehen von der verpixelten Augenpartie. Diese Fotos waren Teil der Berichterstattung der Zeitung im Dezember 2023.

Die Verlegerin hatte gegen die einstweilige Verfügung Verfassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Wirkung des Beschlusses vorläufig auszusetzen. Sie argumentierte, dass die Entscheidung ihre prozessualen Rechte verletze, insbesondere das Recht auf prozessuale Waffengleichheit.

Das Bundesverfassungsgericht befand den Antrag auf die einstweilige Anordnung für gerechtfertigt. Die Abwägung der Folgen ergab, dass die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung überwogen. Insbesondere erschien die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die angeführte Verletzung der prozessualen Waffengleichheit offensichtlich zulässig und begründet.

Das Gericht stellte fest, dass das Landgericht ohne erkennbaren Grund auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatte, obwohl dies normalerweise vor der Entscheidung über einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung üblich ist. Die Begründung des Landgerichts ließ zudem nicht erkennen, dass es die rechtlichen Anforderungen an sein Vorgehen berücksichtigt hatte. Das Bundesverfassungsgericht sah darin ein bewusstes Übergehen der prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin.

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