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Mitteilung über beschlagnahmtes Vermögen

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Das Amtsgericht Hannover hat in dem Verfahren zum Aktenzeichen 224 Cs 4161 Js 5336/11 (105/14) am 30. Juli 2014 gegen den Angeklagten Melvin Okain Laryea wegen leichtfertiger Geldwäsche in 371 rechtlich zusammentreffenden Fällen Strafbefehl erlassen, welcher seit dem 17.09.2014 rechtskräftig ist.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2014 ist die Anordnung der Beschlagnahme der Forderung des Angeklagten Melvin Okain Laryea gegen die Wirecard Bank AG aus dem Konto Nr. 2001201 bis zur Höhe von 4.014,72 Euro zum Zweck der Rückgewinnungshilfe für die Geschädigten für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Strafbefehls gemäß § 111i Abs. 3 StPO aufrechterhalten worden; dies gilt auch für die in Vollziehung des dinglichen Arrestes ausgebrachte Pfändung.

Die Geschädigten haben die Möglichkeit, im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen. Eine formlose Anmeldung von Ansprüchen bei dem Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft hat keine Rechtswirkungen und ist deshalb zwecklos; eine Verteilung gesicherter Werte durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Geschädigte, die beabsichtigen, auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen, mögen sich mit einem Rechtsanwalt oder einer öffentlichen Rechtsauskunftsstelle in Verbindung setzen. Diese können über die zur Durchsetzung der Ansprüche einzuleitenden zivilrechtlichen Schritte Auskunft erteilen. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft sind zur Erteilung weiterer Auskünfte über die von den Geschädigten zu ergreifenden Maßnahmen nicht befugt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesamtzahl der Geschädigten mindestens 371 beträgt und sich der Gesamtschaden auf mindestens EUR 10.962,62 beläuft.

Etwaige Akteneinsichtsanträge müssen bei dem Amtsgericht Hannover gestellt werden.

Weiter wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Zwangsvollstreckung gemäß § 111g StPO der Zulassung durch das Gericht bedarf. Nach Ablauf der mit Rechtskraft des Strafbefehls beginnenden Dreijahresfrist findet der Auffangrechtserwerb des Staates statt (§ 111i Abs. 5 StPO).

 

Stanull, Richter am Amtsgericht

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