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Minijobber

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Die Ergebnisse belegen ein Praxisproblem von Rechtsanwendungsdefiziten bei den Beschäftigungen von Minijobbern, denn diese Arbeitnehmer sind vom Anwendungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) und des Entgeltfortzahlungsgesetz nicht ausgenommen. Die besondere sozialversicherungsrechtliche Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse schließt die arbeitsrechtlichen Ansprüche nicht aus. Mit Blick auf das ca. 1 Jahr geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) ist an dieser Stelle im Übrigen der Hinweis darauf geboten, dass Arbeitszeiten von Minijobbern innerhalb von 7 Tagen aufzuzeichnen sind (§ 17 Abs. 1 MiLoG) und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Nachweisgesetz als eine der wesentlichen schriftlich zu dokumentierenden Arbeitsvertragsbedingungen die vereinbarte Arbeitszeit aus Anlass der Begründung des Vertragsverhältnisses schriftlich niederzulegen ist.

Falk Zirnstein
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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