Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§11e Absatz 3 Stopp) In einem bei der Staatsanwaltschaft Bückeburg unter dem oben genannten Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgericht Bückeburg vom 23.03.2015 (Geschäftszeichen 65 Gs 240/15) zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in Höhe von 18.400,00 € in das Vermögen des Michael Cerny, geb. 17.08.1976 in Wien, Oststraße 159, 47057 Duisburg (Aliaspersonalien) angeordnet.In Vollziehung des Arrestes wurde durch die Staatsanwaltschaft Bückeburg folgende Forderung des Schuldners gepfändet: Forderungen gegen die PayCenter GmbH, Max-Lehner-Str. 1a, 85354 Freising aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus dem Konto
IBAN: DE94 7001 7000 9450 3038 48 in Höhe von 1360,00 €
Die Staatsanwaltschaft Bückeburg führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden Vermögenswerte gemäß §§ 111 b ff StPO einstweilen gesichert.
Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Im Grundverfahren wurde ein bekannter Geschädigter telefonisch dazu veranlasst, insgesamt 18.400,00 € in den Kauf von Aktien zu investieren. Dabei überwies er drei Einzelbeträge in der Zeit vom 31.03.2014 bis 11.09.2014 auf das Konto Nr. 9450303848 bei der PayCenter GmbH. Kontoinhaber ist der Beschuldigte Michael Cerny. Die auf das Konto gezahlten Beträge wurden von dort bar verfügt, eine Investition in Aktien ist nicht erfolgt. Der Beschuldigte ist unbekannt, die von dem Beschuldigten verwendeten Personalien des Michael Cerny sind Aliaspersonalien, zur Verwendung dieser Personalien wurde ein österreichischer Reisepass gefälscht. Die bisherigen Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschuldigte zeitnah zu den Überweisungen die Guthabenbeträge bar abhob.
Es dürfte eine unbekannte Vielzahl von weiteren Geschädigten geben.
Die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Bückeburg dienen der vorläufigen Sicherung der Ansprüche Geschädigter auf Rückforderung dieser ggf. zu Unrecht vereinnahmten Geldbeträge.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder Geschädigte seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen, um anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff zu nehmen.
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder Ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen bedarf zusätzlich noch der Zulassung durch den Richter (§ 111 g StPO).
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.
Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.
Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf.
Bückeburg, den 21.05.2015
Staatsanwaltschaft
Bock, Rechtspflegerin
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