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Mario Lethmathe-Betätigungsverbot von Seiten der FINMA

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Mario Letmathe, geb. 23. Februar 1978, deutscher Staatsangehöriger, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu betreiben.

Mario Letmathe wird auf Art. 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung verwiesen:

Art. 48 FINMAG Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.

An Mario Letmathe ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG sowie Art. 46 und 49 BankG, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen.

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