Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 59512 eingetragenen MAGELLAN Maritime Services GmbH, Domstraße 17, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Carsten JansGeschäftszweig: Die folgenden Tätigkeiten, die auf der Grundlage zur Verfügung gestellten Know how´s ausgeführt werden: Schiffahrtsgeschäfte aller Art, im Besonderen die Schiffsmaklerei und- befrachtung.
wird unter Verbindung mit dem Verfahren Az. 67c IN 362/16 bei Führung des hiesigen Verfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.09.2016, um 10:07 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.05.2016 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 18.10.2016 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am
Dienstag, 18.10.2016, 10:00 Uhr,
im Saal „New York“ des Radisson Blue Hotel, Marseiller Straße 2, 20355 Hamburg
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
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die Person des Insolvenzverwalters,
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die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
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die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
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und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
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die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
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die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
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die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
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die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
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besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
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die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO).
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Aufgrund der zu erwartenden hohen Anzahl teilnehmender Gläubiger wird dringlich gebeten, mindestens 90 Minuten vor dem o.g. Beginnzeitpunkt zu erscheinen.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 30.11.2016.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 24.10.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Mitglieder des bisherigen vorläufigen Gläubigerausschusses werden zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses gem. § 67 InsO berufen. Die diesbzgl. Annahmeerklärungen sind binnen einer Woche bei Gericht einzureichen.Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67c IN 237/16
Amtsgericht Hamburg, 01.09.2016
Spannend zu erfahren, wäre in dem Kontext, also für die Assetklasse „Container“ auch, ob andere Anbieter -und einige gibt es da ja schon fast 30 J- nach dem selben „Prinzip“ verfahren und deren Geschäftsmodell „nur“ deswegen so lange und augenscheinlich so „toll“ funktioniert, weil deren „Portokasse“ so viel besser gefüllt ist, die Marktverwerfungen auszugleichen, denen sie natürlich ebenso ausgesetzt sind…
Denn mit allen für den Markt verfügbaren Daten (Mietkonditionen, Container-Neu-Preise und Gebraucht-Preise) lässt sich auch deren Geschäftsmodell jedenfalls auf Dauer nicht nachvollziehen…
Es kommt immer mehr Klarheit in den Fall der MAGELLAN Maritime Services GmbH. Der Insolvenzverwalter hat die Anleger erneut angeschrieben und sie zur Anmeldung der Forderungen aufgefordert. Die nun erstmals zugänglich gemachten Informationen zu dem eingeholten Rechtsgutachten sind für Anleger schockierend. Nun wird klar, woraus die Garantiemieten gezahlt wurden.
Der Insolvenzverwalter geht nämlich davon aus, dass „typischerweise“ die mit den einzelnen Reedereien vereinbarten Tagesmieten für die Container deutlich unter den Garantiemieten lagen, die den Anlegern versprochen wurden. Die damit zwangsläufig auftauchende Frage, wie der Differenzbetrag wieder eingespielt werden sollte, wird dort behandelt.
Containermiete mit Verlust kalkuliert
MAGELLAN Maritime Services GmbH hat die Container in China gekauft. Diese Container wurden dann im zweiten Schritt zu einem höheren Kaufpreis an die Anleger weiterverkauft. Das ist im Grunde genommen unproblematisch und Grundlage jeder wirtschaftlichen Tätigkeit. Schwierig wird es aber dann, wenn aus eben dieser Marge ein Teil der Garantiemiete gezahlt wurde, die den Anlegern zustand und die über tatsächliche Mieten nicht erwirtschaftet werden konnte. Wirtschaftlich betrachtet haben die Anleger nicht einen Gewinn ausgezahlt bekommen, sondern teilweise ihr selbst eingezahltes Kapital. Dass ein solches Investment einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, dürfte jedem Anleger einleuchten.