Rein rechtlich gesehen macht es kaum Sinn, die DEGAG oder ihre Gesellschaften in dieser Phase anwaltschaftlich anzuschreiben, wenn sie sich bereits in Insolvenz befinden, aber noch kein Insolvenzverwalter bestimmt wurde. Hier sind die wichtigsten Gründe:
1. Die Gesellschaft selbst kann kaum reagieren
Wenn eine Firma insolvent ist, darf sie selbst keine Zahlungen mehr leisten – das fällt dann in die Zuständigkeit des (noch nicht ernannten) Insolvenzverwalters. Selbst wenn du eine Aufforderung schickst, wird sie wahrscheinlich ignoriert oder mit dem Hinweis auf das laufende Verfahren beantwortet.
2. Deine Forderung gehört ins Insolvenzverfahren
Sobald das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wird, müssen Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden – nicht mehr bei der Gesellschaft selbst. Eine vorherige Zahlungsaufforderung hat keine rechtliche Wirkung und bringt dich in der Warteschlange auch nicht nach vorne.
3. Zeit und Geld sparen
Ein anwaltliches Schreiben kostet Geld, hat aber in dieser Phase keine praktische Wirkung. Erst wenn der Insolvenzverwalter feststeht, macht es Sinn, deine Forderung offiziell anzumelden.
Was kannst du stattdessen tun?
✅ Insolvenzbekanntmachungen verfolgen: Sobald der Insolvenzverwalter bestimmt ist, wirst du informiert, an wen du dich wenden kannst. Diese Infos gibt es oft auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de.
✅ Fristen beachten: Die Anmeldung der Forderungen ist nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Sobald der Insolvenzverwalter feststeht, solltest du deine Ansprüche formell anmelden.
✅ Rechtliche Beratung gezielt einsetzen: Falls es Unklarheiten gibt (z. B. ob du einen Sonderstatus als Gläubiger hast), kann ein Anwalt helfen – aber erst dann, wenn klar ist, wer dein Ansprechpartner ist.
Fazit
Momentan bringt eine Zahlungsaufforderung nichts, weil die DEGAG keine Verfügungsgewalt mehr über ihr Vermögen hat. Wichtiger ist es, die Insolvenzverfahren im Blick zu behalten und rechtzeitig die Forderung beim Insolvenzverwalter einzureichen.
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