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Luitpoldvilla Projekt GmbH & Co. KG-Abweisung der Insolvenz mangels Masse

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In dem Verfahren über den Antrag d. Finanzamt Cham, Reberstr. 2, 93413 Cham, – Antragstellender Gläubiger –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.Luitpoldvilla Projekt GmbH & Co. KG, Maximilianstraße 35 A, 80539 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rio Management GmbH, Maximilianstraße 35 a, 80539 München, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wullinger Stephan, Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 96624
– Schuldnerin –Geschäftszweig: Umbau eines Anwesens in Regensburg, der sogenannten Luitpoldvilla in der Luitpoldstraße
Az1509 IN 3252/16
Beschluss:

Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 16.03.2017

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