Startseite Allgemeines Licon Haus 68 GmbH – Insolvent hier mit Geschäftsführer Kai Möller
Allgemeines

Licon Haus 68 GmbH – Insolvent hier mit Geschäftsführer Kai Möller

Teilen

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Licon Haus 68 GmbH, Karl-Heine-Straße 17, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 23407
vertreten durch den Geschäftsführer Kai Möller – wurde am 28.10.2014 um 13.29 Uhr Dr. Stephan Thiemann, Frickestraße 2, 04105 Leipzig, Telefax 0341 490369 9, Telefon geschäftlich 0341 490 365 0, Email geschäftlich leipzig@pluta.net zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.  Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).  Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

 

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

 

Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

 

Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

 

Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

 

Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

 

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen

 

bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

 

einzulegen.

 

In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die Beschwerde auch bei dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingelegt werden.

 

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

 

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

 

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

 

Die Beschwerde soll begründet werden.

 

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

 

 

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

 

404 IN 2487/14 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 28.10.2014

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Gaming boomt: „Glastonbury der Gamer“ zeigt, wie groß die Branche wirklich ist

Wer glaubt, Gaming sei nur etwas für Jugendliche im Kinderzimmer, der dürfte...

Allgemeines

KI-Hype aus China: Warum „OpenClaw“ mehr ist als nur ein Tech-Trend

Während bunte Lobster-Hüte, Plüschtiere und sogar lebende Hummer auf Tech-Events in China...

Allgemeines

US-Arbeitsmarkt vor dem Stillstand? Iran-Krieg wird zum Risiko für Jobs und Wirtschaft

Der ohnehin schwächelnde US-Arbeitsmarkt droht endgültig ins Stocken zu geraten. Was sich...

Allgemeines

Wal Update: Willy ist nicht E.T. – er will nicht nach Hause

Wal Update: Willy ist nicht E.T. – er will nicht nach Hause...