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LICHTMIETE Holding AG und das Argument der Tippgeber funktioniert nicht

PDPics (CC0), Pixabay
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Natürlich ist der Vermittler aber auch der Tippgeber hier in der persönlichen Haftung, denn er hätte sich vergewissern müssen, dass ein ordentlicher, von der BaFin gestatteten Prospekt zumindest aber ein Wertpapier Informationsblatt für den Vertrieb der Partizipationsscheine vorliegt.

Nachdem sich nun auch die Schweizer Finanzmarktaufsicht mit dem Vorgang befasst, wie wir erfahren haben, wird es sicherlich sehr einfach sein, das Argument des „Tippgebers“ aufzulösen. Wir gehen davon aus, dass jeder Vertriebler, der dieses Produkt der Lichtmiete Holding AG aus der Schweiz angeboten hat, auch mehr als einen „Tipp-Trinkgeld“ bekommen hat.

Alles zusammen reicht aus unserer redaktionellen Sicht dafür aus, dass man jeden einzelnen Vertriebler, der dieses Produkt an seine Anleger verkauft hat, nun in der Haftung steht und ihn jedes Gericht in Deutschland zur Wiedergutmachung des Schadens verurteilen wird.

Jeder, der ein wenig Verstand und nicht nur hohe Provisionen im Kopf hatte, hätte wissen müssen, dass die Deutsche Lichtmiete kein gutes und sicheres Investment ist. Es gab genügend Hinweise darauf im Internet.

Gier frisst Hirn, galt sicherlich auch hier wieder.

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