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LG Hamburg

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Muss eine Konzertagentur eine Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder der Corona-Pandemie absagen, können Ticketkäufer den Eintrittspreis zurückverlangen. Dieses Recht darf der Veranstalter nicht durch eine Klausel in seinen Geschäftsbedingungen ausschließen.

Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Scorpio Konzertproduktionen GmbH entschieden. Es reicht nicht aus, wenn die Karten bei einer Verschiebung der Veranstaltung für den neuen Termin gültig bleiben.

Der Konzertveranstalter hatte sich in seinen Geschäftsbedingungen das Recht eingeräumt, Konzerte beliebig oft zu verschieben, falls er die Veranstaltung unverschuldet absagen oder abbrechen muss, zum Beispiel wegen der Corona-Pandemie. In diesem Fall blieben die Karten gültig. Das Rücktrittsrecht der Ticketkäufer vom Vertrag schloss das Unternehmen aber selbst bei einer mehrfachen Verschiebung aus. Eine Erstattung des Kartenpreises könnten sie nur im Einzelfall verlangen, wenn die Verschiebung oder Nachholung des Konzerts für sie unzumutbar sei. Die Bedingungen galten unter anderem für das Hurricane-Festival in Scheeßel – eines der größten Musik-Festivals in Deutschland, das 2021 wegen der Corona-Pandemie abgesagt und auf 2022 verschoben wurde.

Rücktrittsrecht darf nicht ausgeschlossen werden

Das Landgericht Hamburg folgte der Auffassung des vzbv, dass der weitgehende Ausschluss der Kaufpreiserstattung rechtswidrig ist. Nach der gesetzlichen Regelung könne ein Ticketkäufer vom Vertrag zurücktreten und den Kartenpreis zurückfordern, wenn das Konzert aufgrund höherer Gewalt oder der Corona-Pandemie nicht zum gebuchten Termin stattfinden kann. Davon weiche die Scorpio-Klausel in unzulässiger Weise ab.

Beim Ticketvertrag über ein Konzert oder ein Fussballspiel handele es sich um ein absolutes Fixgeschäft, das nicht durch die Verlegung auf einen späteren Zeitpunkt erfüllt werden könne. Das gelte insbesondere für eine dreitägige Veranstaltung wie das Hurricane-Festival. Ticketkäufer müssten den Besuch des Festivals längerfristig planen und könnten durch eine Verlegung Terminschwierigkeiten bekommen. Bei mehr als 100 teilnehmenden Künstlern und Musikgruppen sei es zudem regelmäßig nicht möglich, bei einer Verschiebung des Festivals das identische Programm anzubieten.

Intransparente Klausel

Außerdem waren die Bedingungen des Konzertveranstalters nach Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend verständlich. Es blieb weitgehend unklar, in welchen Fällen eine Verlegung der Veranstaltung für Ticketinhaber „unzumutbar“ sei und sie ausnahmsweise doch eine Erstattung des Kaufpreises forden könnten.

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