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Leontis Equity Fund Premium Select II GmbH & Co. KG, Mainfrankenpark 17, 97337 – Thorsten Scheck GF – insolvent

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Leontis Equity Fund Premium Select II GmbH & Co. KG, Mainfrankenpark 17, 97337 Dettelbach, vertreten durch die Komplementärin Leontis Equity Fund GmbH, Mainfrankenpark 17, 97337 Dettelbach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Scheck Thorsten, geb. Scheck, geboren am 03.02.1976, Staatsangehörigkeit: deutsch,
Friedrich-Bergius-Ring 27, 97076 Würzburg
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Register-Nr.: HRA 6113
– Schuldnerin –
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird am 26.05.2015 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr.
2 Alt. 1 InsO. Damit wird allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu
verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.

wird am 26.05.2015 um 13.00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler,
Hofstraße 3, 97070 Würzburg, Telefon: +49(931)45202950, Telefax: +49(931)45202966.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Würzburg – Insolvenzgericht – 26.05.2015

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