Die Stadt Osnabrück bleibt bei ihrer Linie: Grundrechte ja – aber bitte leise! Wer am zentralen Nikolaiort demonstrieren will, muss sich weiterhin an strenge Lärmschutzauflagen halten. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem Beschluss vom 12. September 2025 (Az.: 14 ME 3/25) klargestellt. Ein Antragsteller, der dort regelmäßig unter dem Motto „Grundrechte sind nicht verhandelbar“ demonstriert, ist damit erneut vor Gericht gescheitert.
Demo nur mit gedämpfter Stimme erlaubt
Geplant war eine Versammlung am 13. September, mit rund 50 Teilnehmenden, Lautsprecheranlage inklusive. Doch die Stadt Osnabrück hatte bereits im Vorfeld klargemacht: Ohne Lärmschutz geht am Nikolaiort gar nichts – zu viele Beschwerden von Anwohnern und Gastronomen über frühere Versammlungen, zu viele Lärmprotokolle. Der Antragsteller hielt dagegen, klagte – und verlor erneut.
Das Gericht räumt dem Demonstrationsrecht zwar grundsätzlich Vorrang ein, pocht aber zugleich auf eine Zumutbarkeitsgrenze für Dritte: Maximal 70 dB(A) an den Tischen der Außengastronomie – so lautet die klare Vorgabe. Und das nicht irgendwo, sondern an jedem einzelnen Tisch. Der Antragsteller darf dabei zwar nun selbst entscheiden, wie er diese Grenze einhält – sei es mit nur einem Lautsprecher oder durch geschicktes Ausrichten mehrerer – aber überschreiten darf er sie nicht.
Grundrechte treffen auf Latte-Macchiato-Idylle
Das Verfahren zeigt exemplarisch den Konflikt: Wie viel Meinungsfreiheit darf stören? Für das OVG ist die Sache klar: Wer demonstriert, muss Rücksicht auf Cafébesucher nehmen. Der Nikolaiort ist kein Ort für ungebremste Meinungsäußerung, sondern ein Ort der „Erholung und Kommunikation“. Wenn es nach der Argumentation des Gerichts geht, ist die Kaffeetasse mit Gesprächen wichtiger als ein Mikrofon mit politischer Botschaft – zumindest ab einem bestimmten Dezibel-Wert.
Stadt auf Konfrontationskurs – statt auf Gesprächsebene
Besonders kritisch sieht das Gericht allerdings den Umgang der Stadt mit dem Versammlungsleiter. Die Richter werfen der Verwaltung vor, sich jeder Kooperation verweigert zu haben. Der Antragsteller habe Alternativen vorgeschlagen, die Stadt habe sie ohne Prüfung vom Tisch gewischt. Ein neuerliches Gespräch? Abgelehnt.
Ergebnis: Das Gericht erlaubt dem Antragsteller jetzt ausdrücklich, seine eigenen milderen Mittel zur Lärmreduzierung zu nutzen – sofern die 70-dB(A)-Grenze eingehalten wird. Eine Ohrfeige für die Verwaltung, die offenbar mehr an Verdrängung interessiert war als an einem fairen Interessenausgleich.
Keine Berufung möglich – Urteil steht
Der Beschluss ist unanfechtbar. Er wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht.
Fazit: Freiheit ja, aber bitte mit Schalldämpfer
Auch wenn das Gericht formell dem Versammlungsrecht Geltung verschafft, zeigt der Fall, wie stark es inzwischen eingezäunt wird. In einer Demokratie muss man Meinungen nicht mögen – aber man muss sie aushalten. Die Prioritätensetzung der Stadt – und auch die juristische Abwägung – wirft die Frage auf, ob in Deutschland noch die Versammlungsfreiheit schützt, was stört, oder nur noch was sich in die Kulisse einfügt.
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