Startseite Allgemeines Landgericht München I verurteilt 35-Jährigen wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit EDEKA-Regalservice
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Landgericht München I verurteilt 35-Jährigen wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit EDEKA-Regalservice

PaliGraficas (CC0), Pixabay
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Die 7. Große Strafkammer des Landgerichts München I hat den 35-jährigen Angeklagten Zakir D. nach 28 Verhandlungstagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er in großem Umfang Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und Steuern hinterzogen hat. Zudem ordnete die Kammer die Einziehung von Wertersatz in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro an.

Schwarzarbeit bei Regalauffüllung

Nach den Feststellungen des Gerichts organisierte der Angeklagte in den Jahren 2019 bis 2022 die Regalbefüllung in verschiedenen Supermärkten, die von der EDEKA SB-Warenhausgesellschaft Südbayern GmbH oder selbstständigen EDEKA-Kaufleuten beauftragt worden waren. Er setzte hierfür zahlreiche Arbeitskräfte ein, die überwiegend nicht ordnungsgemäß angemeldet waren.

Um seine tatsächliche Rolle zu verschleiern, nutzte er sogenannte „Strohgewerbe“. Unter fremden Namen wurden Gewerbe angemeldet, Konten eröffnet und Rechnungen erstellt. Ziel war es, gegenüber Behörden den Eindruck zu erwecken, andere Personen seien Unternehmer und Arbeitgeber. Auf diese Weise wollte der Angeklagte Lohn- und Umsatzsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge vermeiden.

Schaden von rund 1,4 Millionen Euro

Das Gericht stellte für den Zeitraum Juni 2019 bis Juni 2022 insgesamt 54 Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie 44 Fälle der Steuerhinterziehung fest. Der sozialversicherungsrechtliche Schaden beläuft sich auf rund 670.000 Euro, die hinterzogene Lohnsteuer auf etwa 200.000 Euro und die Umsatzsteuer auf über 500.000 Euro. Insgesamt entstand ein Schaden von rund 1,4 Millionen Euro. Ein kleiner Teil wurde inzwischen nachgezahlt.

Geständnis und Verständigung

Das Urteil basiert auf einer Verständigung nach § 257c StPO. Ein Teil der ursprünglich angeklagten Taten wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Vorsitzende Richterin stellte klar, dass der Angeklagte zwar ein bereits bestehendes System ausgenutzt habe, dies jedoch seine strafrechtliche Verantwortung nicht mindere.

Strafmildernd berücksichtigte die Kammer insbesondere das umfassende Geständnis, das teilweise bereits im Ermittlungsverfahren abgelegt wurde, die gezeigte Reue, die fehlenden Vorstrafen, die teilweise Schadenswiedergutmachung sowie die Mitwirkung an der Aufklärung. Strafschärfend wirkten sich vor allem die hohe Schadenssumme, der lange Tatzeitraum und die erhebliche kriminelle Energie aus.

Revision möglich – Haftfortdauer angeordnet

Sowohl dem Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen. Dieses muss innerhalb einer Woche eingelegt werden.

Die Strafkammer ordnete zudem die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

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