Politik

Kopftuchverbot rechtens

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Der Fall vor dem EuGH stammte aus Belgien. Die Stadt Ans hatte einer muslimischen Mitarbeiterin das Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst untersagt. Die Frau klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht in Lüttich wegen Diskriminierung und Verletzung ihrer Religionsfreiheit. Das Arbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen.

Die Luxemburger Richterinnen und Richter betonten, dass ein solches Verbot im Kontext einer öffentlichen Verwaltung im Sinne der Umsetzung einer „Politik der strikten Neutralität“ für alle Beschäftigten gemäß EU-Recht als „sachlich gerechtfertigt“ angesehen wird. Es sind jedoch auch andere Regelungen gestattet. Die EU-Mitgliedsstaaten und ihre untergeordneten staatlichen Einheiten haben einen gewissen „Wertungsspielraum“ bei der Gestaltung der Neutralität im öffentlichen Dienst an spezifischen Arbeitsplätzen.

Daher können öffentliche Verwaltungen beispielsweise das Verbot des sichtbaren Tragens religiöser Zeichen auf Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr beschränken oder generell für ihre Beschäftigten zulassen. Wesentlich ist, dass das angestrebte Ziel „in kohärenter und systematischer Weise“ verfolgt wird und die ergriffenen Maßnahmen sich auf das „absolut Notwendige“ beschränken. Die Überprüfung, ob diese Anforderungen erfüllt sind, obliegt den nationalen Gerichten.

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