Allgemeines

Klimaklage

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute den Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) stattgegeben und die Bundesregierung verurteilt, das Klimaschutzprogramm 2023 um die erforderlichen Maßnahmen zu ergänzen. Ziel ist es, das Klimaschutzziel nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Klimaschutzgesetz für das Jahr 2030 zu erreichen, die in Anlage 2 zum Klimaschutzgesetz festgelegten sektorspezifischen Jahresemissionsmengen einzuhalten sowie die Klimaschutzziele für den LULUCF-Sektor nach § 3a Abs. 1 Klimaschutzgesetz zu verwirklichen.

Zum Hintergrund: Die Bundesregierung hatte am 4. Oktober 2023 auf der Grundlage von § 9 Klimaschutzgesetz das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen. Der Senat kam zu der Überzeugung, dass dieses Programm die gesetzlichen Vorgaben nicht vollständig erfüllt, da es die verbindlichen Klimaschutzziele und den festgelegten Reduktionspfad für die einzelnen Sektoren – mit Ausnahme des Sektors Landwirtschaft – nicht einhält. Darüber hinaus stellte der Senat fest, dass das Klimaschutzprogramm 2023 an methodischen Mängeln leidet und teilweise auf unrealistischen Annahmen beruht.

Besonders dringlich wird die Notwendigkeit des Klimaschutzes durch die immer deutlicher werdenden Auswirkungen des Klimawandels. Extreme Wetterereignisse, steigende Meeresspiegel und zunehmende Umweltkatastrophen machen deutlich, dass sofortige und entschlossene Maßnahmen erforderlich sind, um die Erderwärmung zu begrenzen und die Klimaziele zu erreichen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unterstreicht die Dringlichkeit, mit der die Bundesregierung handeln muss, um die vereinbarten Klimaziele einzuhalten und den nachfolgenden Generationen eine lebenswerte Umwelt zu sichern.

In einem parallelen Verfahren hatten zusätzlich drei natürliche Personen geklagt, ihre Klagen jedoch im Laufe der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Aktenzeichen:

11 A 1216/22 (I. Instanz: VG Berlin 13 K 207/20)
11 A 1217/22 (I. Instanz: VG Berlin 13 K 208/20)
11 A 1218/22 (I. Instanz: VG Berlin 13 K 326/21)

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Falscher Abflug bei der Eintracht? Wenn der Kapitän geht, obwohl der Architekt das Boot leck schlug…

Eintracht Frankfurt feuert Trainer – aber warum steht Sportboss Krösche noch an...

Allgemeines

GreenTec Consulting AG – Brückenbauer zwischen Start-ups und Kapital: Mit Alfred Wieders Erfahrung zum Erfolg

In der Welt der Start-ups entscheiden nicht nur Ideen und Technologien über...

Allgemeines

„Saturday Night Live“ kehrt zurück – und nimmt Trump, Venezuela & Co. aufs Korn

Am 17. Januar meldete sich die Kult-Comedyshow „Saturday Night Live“ (SNL) mit...

Allgemeines

OLympia 2026

US-Präsident Donald Trump hat die Mitglieder der amerikanischen Delegation bekannt gegeben, die...