Startseite Vorsicht Anlegerschutz Keine Insolvenz mangels Masse: MIH Varioplan Sachwerte GmbH & Co. KG
Anlegerschutz

Keine Insolvenz mangels Masse: MIH Varioplan Sachwerte GmbH & Co. KG

SimonMichaelHill (CC0), Pixabay
Teilen

59 IN 94/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin MIH Varioplan Sachwerte GmbH & Co. KG, Kirchstraße 2, 06120 Halle (Saale) (AG Stendal, HRA 3657), vertr. d.: 1. MIH Mitteldeutsche Immobilienhandelsfonds Verwaltungsgesellschaft mbH, Kirchstraße 2, 06120 Halle (Saale), (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Krech, Lessingstraße 4, 06114 Halle (Saale), (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom am 22.08.2024 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Halle (Saale), 22.08.2024

3 Kommentare

  • Hallo Frau Wiegand
    Ich habe auch mein Erspartes verloren,
    habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht und seit zwei Jahren nichts gehört!
    Können sie mir helfen oder Auskunft geben?
    Liebe Grüße

    • Hallo Dirk. Hast du mit der MIH VarioPlan Sachwerte GmbH & Co. KG zu tun gahebt und auch Probleme mit denen?
      Ich wäre für ein paar Info´s dankbar. Lieben Dank.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
AnlegerschutzFinanzen

Bonus statt Risiko: Rheinmetall-Zertifikat verspricht 20 % Rendite – auch bei schwankendem Kurs

Rheinmetall-Zertifikat: 20 % Renditechance bei begrenztem Risiko Die Aktie des deutschen Rüstungskonzerns...

Anlegerschutz

Insolvenzverfahren eröffnet im Schadensfall DEGAG – Anwalt rät – was gilt es für Anleger zu beachten?

Wir haben bereits – auf unseren Plattformen – als auch unsere Mandanten...

Anlegerschutz

Neon Equity AG und die swisspartners Versicherung AG

Neon Equity AG Frankfurt am Main Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6...