Startseite Vorsicht Insolvenzen Keine Insolvenz mangels Masse: filia Erste Grundstücks-, Verwaltungs- und Handelsgesellschaft mbH
Insolvenzen

Keine Insolvenz mangels Masse: filia Erste Grundstücks-, Verwaltungs- und Handelsgesellschaft mbH

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

15 IN 158/22: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der filia Erste Grundstücks-, Verwaltungs- und Handelsgesellschaft mbH, Kornstraße 25, 27211 Bassum (AG Walsrode, HRB 111286), vertr. d.: Günther Meyer, Kornstraße 25, 27211 Bassum, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.06.2023 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke – Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Syke eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Syke an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 28.06.2023

Hinweise gem. Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Datenschutz und zu ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter http://www.landgericht-verden.niedersachsen.de/startseite/datenschutzerklaerungen/. Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung per Post zusenden.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Insolvenzen

Fortgesetzte Insolvenzwelle am 16. Dezember 2025 mit bundesweiter Tragweite

Am 16. Dezember 2025 setzte sich die Serie zahlreicher Insolvenzeröffnungen an deutschen...

Insolvenzen

Breite Insolvenzentwicklungen am 15. Dezember 2025

Am 15. Dezember 2025 wurde an zahlreichen Amtsgerichten bundesweit eine weitere umfangreiche...

Insolvenzen

Insolvenzentwicklungen vom 12. und 13. Dezember 2025

Am 12. und 13. Dezember 2025 wurde an zahlreichen deutschen Insolvenzgerichten eine...

Insolvenzen

Breite Insolvenzwelle am 11. Dezember 2025 – Quer durch Branchen und Bundesländer

Der 11. Dezember 2025 zeichnet ein eindrucksvolles Bild wirtschaftlicher Anspannung in Deutschland....