Wer einmal Kanzler war, muss nicht für immer ein Büro vom Staat bekommen – zumindest nicht, wenn er dafür vor dem Verwaltungsgericht klagt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und damit einem Ex-Kanzler (nennen wir ihn mal G.S.) klargemacht: Der Weg zu Schreibtisch, Sekretärin und Büropflanze führt nicht durch den Verwaltungstrakt der Justiz, sondern durchs Grundgesetz – wenn überhaupt.
Der Kläger, zwischen 1998 und 2005 Chef im Kanzleramt, hatte viele Jahre nach seiner Amtszeit noch ein staatlich finanziertes Büro zur Verfügung – ganz nach dem Motto: „Altkanzler sein ist auch ein Fulltime-Job.“ Doch 2022 kam der Ampel-Haushaltsausschuss zur Erkenntnis: Nachwirken schön und gut, aber auch ein Altkanzler braucht mal Feierabend. Ergebnis: Büro dicht, Personal gestrichen, Kaffeemaschine aus.
G.S. wollte das nicht auf sich sitzen lassen und zog vor Gericht. Doch sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch das Oberverwaltungsgericht winkten ab: Gewohnheitsrecht hin oder Gleichbehandlung her – ein durchgeklagtes Büro gibt’s nicht. Jetzt hat auch das Bundesverwaltungsgericht den letzten Akt gespielt und entschieden: Nicht unser Zirkus, nicht unsere Affen. Die Frage, ob und wie ein Ex-Kanzler von Verfassungs wegen weiterhin ausgestattet werden muss, sei eine verfassungsrechtliche und gehöre vor das Bundesverfassungsgericht.
Fazit: Wer als ehemaliger Regierungschef auf ein lebenslanges Büro hofft, sollte eher das Grundgesetz wälzen als die Verwaltungsgerichtsordnung.
BVerwG 2 C 16.24 – Urteil vom 10. April 2025
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