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Kein Auskunftsanspruch gegenüber dem BND zu COVID-19-Erkenntnissen

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14. April 2025 (Az.: BVerwG 10 VR 3.25) den Antrag eines Presseverlages abgelehnt, den Bundesnachrichtendienst (BND) im Wege der einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung über Erkenntnisse zum Ursprung der COVID-19-Pandemie zu verpflichten.

Die Antragstellerin wollte im Eilverfahren Auskünfte darüber erhalten, ob der BND seit 2020 Informationen über einen möglichen Ursprung des SARS-CoV-2-Virus in einem chinesischen Labor besitzt und ob sowie wann das Kanzleramt darüber informiert wurde. Zudem begehrte sie Auskunft darüber, ob Erkenntnisse des BND als „Geheim“ eingestuft wurden, ob ein die Bundesregierung beratender Virologe einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sei und ob dieser mit der Überprüfung entsprechender Informationen betraut gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass zwar grundsätzlich aus der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ein Anspruch auf behördliche Auskünfte bestehen kann. In diesem Fall würden jedoch überwiegende öffentliche Interessen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Der BND habe plausibel dargelegt, dass die Offenlegung der begehrten Informationen die Funktionsfähigkeit des Nachrichtendienstes sowie die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland erheblich beeinträchtigen könnte. Bestätigungen oder Dementis könnten Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen, Arbeitsweisen und Fähigkeiten des BND ermöglichen und wirtschaftliche sowie diplomatische Beziehungen zur Volksrepublik China empfindlich stören.

Auch bezüglich der erfragten Sicherheitsüberprüfung des genannten Virologen überwiege dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht gegenüber dem Informationsinteresse der Presse.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde daher abgelehnt.

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