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Kein Anspruch auf Einladung zur Münchner Sicherheitskonferenz – Gericht weist Klage einer Bundestagsfraktion ab

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Eine Bundestagsfraktion ist mit ihrer Klage gegen die Ausrichterin der Münchner Sicherheitskonferenz gescheitert. Das Landgericht München I entschied, dass kein rechtlicher Anspruch auf eine Einladung zur sicherheitspolitischen Veranstaltung besteht. Das Urteil der 20. Zivilkammer vom 16. Dezember 2025 (Az. 20 O 6791/24) ist nun rechtskräftig.

Die klagende Fraktion hatte geltend gemacht, durch den Ausschluss von der jährlich im Februar stattfindenden Konferenz benachteiligt zu werden. Sie argumentierte, die Veranstalterin nehme öffentliche Aufgaben wahr und müsse daher politische Gruppierungen gleich behandeln – ähnlich wie staatliche Institutionen.

Die Ausrichterin der Konferenz, eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, wies die Vorwürfe zurück. Sie betonte, es bestehe keinerlei Rechtsanspruch auf eine Einladung und verwies auf ihre institutionelle Unabhängigkeit. Staatliche Stellen seien nicht an der Organisation beteiligt, übten weder direkten noch indirekten Einfluss aus. Gerade die politische und institutionelle Unabhängigkeit sei ein zentrales Merkmal der Konferenz seit ihrer Gründung.

Das Gericht folgte dieser Auffassung. Die Zivilkammer hielt die Klage für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Klageantrag sei zu unbestimmt gewesen – insbesondere, weil sich aus der eigenen Begründung der Klägerin ergebe, dass Fraktionen generell keine Einladungen erhielten, sondern allenfalls einzelne Abgeordnete.

Auch inhaltlich sah das Gericht keine Grundlage für einen Anspruch. Die Veranstalterin sei keine Trägerin öffentlicher Gewalt, und es gebe keine ausreichenden Hinweise darauf, dass durch die fehlende Einladung die politische Chancengleichheit der Fraktion beeinträchtigt werde. Die Konferenz sei ein internationales Forum für sicherheitspolitischen Austausch und habe keinen konkreten Bezug zum Deutschen Bundestag. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Fraktion lasse sich daher nicht feststellen.

Mit der Entscheidung ist der Rechtsweg in dieser Angelegenheit abgeschlossen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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