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Karwendelbahn-Aktiengesellschaft-Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Peggy_Marco (CC0), Pixabay
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Karwendelbahn-Aktiengesellschaft

Mittenwald

WKN 825760
ISIN DE0008257601

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, den 26.02.2026, um 10:30 Uhr

Im Post-Keller Mittenwald
Innsbrucker Str. 13
D-82481 Mittenwald

stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft ein.

Der Einlass zu der Hauptversammlung beginnt um 10:15 Uhr.

Tagesordnung

TOP 1: Information über die aktuelle Geschäftsentwicklung

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist gesetzlich nicht vorgesehen.

In dieser Hauptversammlung sollen Aufsichtsräte bestellt werden. Da die Aufsichtsräte Pöll, noch aktueller Chef der KEW Karwendel Energie & Wasser GmbH, Mittenwald, der Bauhof-Mitarbeiter Seitz und ein Rechtsanwalt aus Düsseldorf, Herr Borowski, nicht zur Aufsichtsratssitzung erschienen sind, konnte kein Beschluss darüber gefasst werden, dass Aufsichtsräte in dieser Hauptversammlung bestellt werden.

Aus diesem Grund wird es in den kommenden Tagen einen Ergänzungsantrag eines Aktionärs geben, damit die Aufsichtsräte in einer Hauptversammlung gewählt werden können.

Teilnahmehinweise

Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet.

§ 15 der Satzung lautet wie folgt und ist hier allein zur Information der Aktionäre wortwörtlich wiedergegeben. Möglicherweise gelten auch die gesetzlichen Regelungen gem. § 123 AktG. Aktionären wird daher empfohlen, sich Rechtsrat einzuholen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können.

§ 123 AktG lautet wie folgt:

„(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.“

§ 15 der Satzung lautet wie folgt:

„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am vierten Werktag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonstigen, in der Einladung bekanntgegebenen Stellen die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen und ihre Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort hinterlegen. Samstage rechnen nicht als Werktage.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

(2) Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen werden.“

Soweit in § 15 der Satzung von der Gesellschaft gesprochen wird, gilt die folgende Adresse der Gesellschaft:

Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim

Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, gilt die gesetzliche Regelung.

Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.

Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter

www.karwendelbahn.de

im Bereich

https:/​/​www.karwendelbahn.de/​investor-relations/​

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Karwendelbahn AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Karwendelbahn AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Karwendelbahn AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Karwendelbahn AG, nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Karwendelbahn AG.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Karwendelbahn AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:

service@karwendelbahn.de

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Karwendelbahn AG
Tannhäuser Weg 44
89518 Heidenheim

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Karwendelbahn AG
Tannhäuser Weg 44
89518 Heidenheim

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Karwendelbahn AG

www.karwendelbahn.de

zu finden.

 

Heidenheim, im Januar 2026

Karwendelbahn AG

Der Vorstand

Interview mit Rechtsanwältin Kerstin Bontschev über die außerordentliche Hauptversammlung der Karwendelbahn AG am 26. Februar 2026

Frage: Frau Bontschev, die Karwendelbahn AG hat zur außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen, obwohl eigentlich keine Beschlussfassung geplant ist. Was steckt dahinter?

Bontschev: Das ist in der Tat eine eher ungewöhnliche Situation. Die Einladung dient vor allem dazu, die Aktionäre über die aktuelle Geschäftsentwicklung zu informieren. Allerdings ist erkennbar, dass es im Aufsichtsrat erhebliche Probleme gibt. Drei Mitglieder sind zur letzten Sitzung nicht erschienen, sodass wichtige Entscheidungen, wie etwa die Neuwahl des Gremiums, nicht getroffen werden konnten.

Frage: Bedeutet das, dass jetzt Aufsichtsräte gewählt werden?

Bontschev: Noch nicht. Die jetzige Tagesordnung enthält nur die Information über die Lage. Aber es ist bereits angekündigt, dass ein Aktionär einen Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung einreichen will, um die Wahl neuer Aufsichtsräte doch noch zu ermöglichen. Das ist nach §122 Abs. 2 AktG zulässig, sofern das rechtzeitig erfolgt.

Frage: Was müssen Aktionäre beachten, um teilnehmen oder abstimmen zu können?

Bontschev: Wichtig ist, dass die Aktien rechtzeitig hinterlegt und eine Stimmkarte beantragt wird – spätestens vier Werktage vor der Versammlung. Das heißt: Aktionäre müssen sich sehr frühzeitig kümmern. Wer sich vertreten lassen will, etwa durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, muss dem Vertreter eine Vollmacht ausstellen.

Frage: Welche Bedeutung hat es, dass die Karwendelbahn AG nicht börsennotiert ist?

Bontschev: Für nicht börsennotierte Gesellschaften gelten einige Vereinfachungen im Einladungsverfahren. Trotzdem müssen Aktionäre ihre Rechte proaktiv wahrnehmen. Wer Fragen oder Gegenanträge hat, sollte diese fristgerecht einreichen.

Frage: Und was bedeutet das alles für die Zukunft der Gesellschaft?

Bontschev: Die Lage im Aufsichtsrat ist blockiert, das kann die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft beeinträchtigen. Eine baldige Wahl neuer, handlungsfähiger Aufsichtsräte ist daher im Interesse aller Aktionäre. Ich gehe davon aus, dass es in Kürze eine neue Einladung mit erweiterter Tagesordnung geben wird.

Frage: Vielen Dank für die Einschätzung!

Bontschev: Sehr gern.

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