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Kann man das wieder GUT machen?

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Staatsanwaltschaft Freiburg

200 Js 37660/18

In dem Wiederaufnahmeverfahren betreffend Walter Güdemann, geboren am 10.07.1968 in Schopfheim, wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung hat das Landgericht Freiburg im Breisgau – 9. Kleine Strafkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Wiemann am 26. März 2019 beschlossen:

1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 04.03.2019 auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Walter Güdemann, der aufgrund Urteils des Amtsgerichts Bad-Säckingen vom 11.05.2010 (2 Ls 22 Js 9463/08) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25.11.2010 (1 Ns 22 Js 9463/08) und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.09.2011 (3 (4) Ss 473/11) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, wird zugelassen.

2. Die Wiederaufnahme des unter Ziffer 1. genannten Strafverfahrens wird angeordnet.

3. Die Urteile des Amtsgerichts Bad-Säckingen vom 11.05.2010 (2 Ls 22 Js 9463/08) und des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25.11.2010 (1 Ns 22 Js 9463/08) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.09.2011 (3 (4) Ss 473/11) werden aufgehoben.

Walter Güdemann wird vom Vorwurf der Vergewaltigung der Anne-Kathrin Bürgin freigesprochen.

4. Walter Güdemann ist für den durch die unter Ziff. 2 genannten strafrechtlichen Verurteilung entstandenen Schaden, insbesondere auch für die im Zeitraum vom 24.04.2012 bis zum 06.10.2014 verbüßte Strafhaft, durch die Staatskasse zu entschädigen.

5. Die Gerichtskosten und notwendigen Auslagen des Walter Güdemann im erstinstanzlichen Verfahren 2 Ls 22 Js 9463/08 des Amtsgerichts Bad Säckingen, im Berufungsverfahren 1 Ns 22 Js 9463/08 des Landgerichts Waldshut-Tiengen und im Revisionsverfahren des Oberlandesgerichts Karlsruhe 3 (4) Ss 473/11 sowie im vorliegenden gesamten dreistufigen Wiederaufnahmeverfahren (Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme, Wiederaufnahme des Verfahrens, Freispruch im Beschlusswege) fallen der Staatskasse zur Last.

7. Die Veröffentlichung von Ziffer 1. bis 5. und Ziffer 7. des Tenors dieses Beschlusses im Bundesanzeiger wird angeordnet.

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