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Juristische Einordnung mutmaßlicher Online-Investmentangebote

Elf-Moondance (CC0), Pixabay
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Gespräch mit

  • Jens Reime, Rechtsanwalt, Bautzen
  • Niklas Linnemann, Rechtsanwalt, Dresden

1. Angebliches Forex-Trading über „Office MPEX“

Frage:
Herr Rechtsanwalt Reime, wie ist das Angebot „Office MPEX“ zu bewerten?

Reime:
Nach Aktenlage handelt es sich um ein angebliches Forex-Investment, beworben über Social Media. Auffällig ist das Fehlen überprüfbarer Zulassungen, die Nutzung ausländischer Firmensitze sowie die persönliche Ansprache ohne klare Vertragsgrundlage. Für Anleger besteht ein erhöhtes Risiko, da Gewinne lediglich in Aussicht gestellt, jedoch nicht nachprüfbar belegt werden.

2. Angebliche Rückzahlung verlorener Anlagegelder („Undermann / support@lawcenter.net“)

Frage:
Herr Rechtsanwalt Linnemann, was ist von diesem Rückzahlungsangebot zu halten?

Linnemann:
Solche Angebote sind aus juristischer Sicht besonders kritisch. Es wird suggeriert, verlorenes Geld könne gegen weitere Mitwirkung oder Gebühren zurückerlangt werden. Nach Erfahrung handelt es sich häufig um sogenannten Zweitbetrug, bei dem geschädigte Anleger erneut finanziell belastet werden.

3. Angebliches Krypto-Investment mit Bezug zu „rakamergillenfinancialtime.online“

Frage:
Wie ist dieses Krypto-Angebot rechtlich einzuordnen?

Reime:
Das Dokument weist auf ein hohes Startinvestment (250.000 €) hin, das auf ein privates Konto überwiesen werden soll. Diese Konstellation ist aus anwaltlicher Sicht hochgradig atypisch und riskant. Seriöse Kryptodienstleister fordern keine Einzahlungen auf private Konten. Hier besteht ein deutlicher Verdacht auf Täuschung.

4. „LifeTime Financial / PrimeAura“ – Krypto- und Tradingplattform

Frage:
Herr Rechtsanwalt Linnemann, was ist zu „LifeTime Financial / PrimeAura“ festzuhalten?

Linnemann:
Das Angebot weist zahlreiche Warnsignale auf: persönliche „Account-Manager“, Einzahlungen über private Banken, fehlende Regulierung sowie eine aggressive Nachfasskommunikation. Aus rechtlicher Sicht besteht ein erhebliches Risiko, dass Einzahlungen nicht dem behaupteten Investmentzweck dienen.

5. Facebook-Werbung mit angeblichem Bezug zu Markus Lanz

Frage:
Wie ist diese Werbemasche zu bewerten?

Reime:
Die Nutzung prominenter Namen ohne belegte Zustimmung deutet klar auf Irreführung hin. Solche Fake-Artikel dienen primär der Vertrauensbildung, nicht der sachlichen Anlageinformation. Für Anleger ist dies ein starkes Indiz für ein unseriöses Angebot.

6. Facebook-Werbung mit angeblichem Bezug zu Thomas Gottschalk

Frage:
Gilt hier eine ähnliche Bewertung?

Linnemann:
Ja. Auch hier wird eine bekannte Persönlichkeit genutzt, um Seriosität zu simulieren. Rechtlich spricht vieles für unzulässige Werbung und eine gezielte Täuschung von Privatanlegern. Eine Verbindung zur beworbenen Plattform ist nicht belegt.

7. Facebook-Werbung mit angeblichem Bezug zu Wolfgang Schäuble

Frage:
Herr Rechtsanwalt Reime, wie bewerten Sie dieses Angebot?

Reime:
Hier wird der Eindruck erweckt, eine bekannte politische Persönlichkeit habe ein Investmentprojekt initiiert oder unterstützt. Nach Aktenlage handelt es sich um fiktive Inhalte, die ausschließlich Werbezwecken dienen. Anleger sollten solche Angebote grundsätzlich meiden.

8. Facebook-Werbung mit angeblichem Bezug zu Alice Weidel

Frage:
Welche rechtliche Einordnung gilt hier?

Linnemann:
Auch dieses Angebot folgt dem gleichen Muster: Fake-Berichterstattung, politischer Bezug, Weiterleitung auf Krypto-Plattformen. Solche Konstruktionen sind aus juristischer Sicht hochgradig verdächtig und regelmäßig Teil größerer Betrugssysteme.

9. Facebook-Werbung mit angeblichem Bezug zu Johannes B. Kerner

Frage:
Was ist Anlegern hier zu raten?

Reime:
Anleger sollten besonders vorsichtig sein, wenn konkrete Einkommensversprechen („30.000 € im Monat“) gemacht werden. Solche Aussagen sind rechtlich kaum haltbar und deuten klar auf irreführende Werbung hin.

10. Facebook-Werbung mit angeblichem Bezug zu Friedrich Merz und Susanne Klatten

Frage:
Wie sind diese Angebote zusammenfassend zu bewerten?

Linnemann:
Beide Fälle zeigen das gleiche Muster: Prominente als Lockmittel, angeblich exklusive Plattformen, keine prüfbaren Unternehmensdaten. Für Anleger besteht ein hohes Verlustrisiko, da die Seriosität nicht belegbar ist.

Gesamtrechtliche Zusammenfassung

Reime:
Alle im Dokument genannten Investmentangebote weisen übereinstimmende Risikomerkmale auf. Aus anwaltlicher Sicht sollten Anleger solche Angebote nicht annehmen, Zahlungen vermeiden und im Zweifel frühzeitig rechtlichen Rat einholen

 

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