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Investorenwarnung aus Österreich- Unternehmen aber auch in Deutschland aktiv!

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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 64 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) …
durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Dezember 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Rodeo Privatkredit Cooperation
sowie
Rodeo Finanz & Treuhand Corp.
Apartado 5041
E-03186 Torrevieja, Spanien
sowie
Rodeo Finanz & Treuhand Corp.
Apartado 5051
E-03186 Torrevieja, Spanien
sowie
Rodeo Treuhand Gesellschaft, Vermögensverwaltung, Entschuldung
Rodeo, Apartado 5041
E-03186 Torrevieja, Spanien
Fax: 0049 1212 644 411 100
rodeotreuhand@email.de
sowie
Rodeo Treuhand Gesellschaft, Vermögensverwaltung, Entschuldung, Absicherung
Rodeo, Apartado 5041
E-03186 Torrevieja, Spanien
Fax: 0049 1212 644 411 100
rodeotreuhand@email.de
sowie
Rodeo Treuhand Gesellschaft, Finanzsanierung, Absicherung
Rodeo, Apartado 5041
E-03186 Torrevieja, Spanien
Telefon Buchhaltung Deutschland: 0049 6206 3516
Fax: 0049 1212 644 411 100
rodeotreuhand@email.de
sowie
Rodeo Treuhand Gesellschaft, Risikofinanzierung, Finanz-Sanierungen
Rodeo, Apartado 5041
03186 Torrevieja, Espana
Tel. + Fax (D) 01212 644 411 100
rodeotreuhand@email.de

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Zahlungsdienste bzw. konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist weder die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere gem. § 1 Abs. 1 Z 2 BWG (Girogeschäft), noch die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft/Überweisungsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit c ZaDiG noch das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG gestattet.

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